Steuer ABC

Hinterbliebenenpauschbetrag – was ist das?

01.07.2024
Mit dem Hinterbliebenenpauschbetrag können manche Witwen und Waisen Steuern sparen. Der steuerliche Freibetrag liegt bei 370 Euro.

Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro. Egal, ob Sie nun Witwe beziehungsweise Witwer sind oder Empfänger/in einer Waisenrente beziehungsweise einer Halbwaisenrente. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz (§ 33b Abs. 4 EStG).

Wichtig: Der Hinterbliebenenpauschbetrag wird vom Finanzamt nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen ihn in Ihrer Steuererklärung beantragen. Das Einkommensteuergesetz geht davon aus, dass Hinterbliebene außergewöhnliche Belastungen haben, deshalb muss der Betrag auch in dieser Kategorie eingetragen werden. Dann führt er zu einer Steuererleichterung. Denn als außergewöhnliche Belastung verringert er das zu versteuernde Einkommen. Falls das Finanzamt nachfragt, ist ein Bewilligungsbescheid oder Rentenbescheid ein guter Nachweis.

Wann kann ich den Hinterbliebenenpauschbetrag beantragen?

Voraussetzung für den Pauschbetrag ist, dass Sie als Steuerpflichtige/r im betreffenden Steuerjahr mindestens für einen Monat entsprechende Hinterbliebenenbezüge erhalten haben. Laut Gesetz wird Ihnen der Hinterbliebenenpauschbetrag auch dann gewährt, wenn Ihr Recht auf die Bezüge ruht oder die Rente mit einer Einmalzahlung abgefunden worden ist.

Allerdings werden die 370 Euro nicht für alle Rentenarten gewährt. Anspruch darauf haben Sie nur bei:

  • Bezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt.
  • Bezügen nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Bezügen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines/einer an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten/Beamtin.
  • Bezügen nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

ÜBRIGENS:

Hat Ihr Kind, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf den Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro, können Sie diesen auf Antrag auf sich übertragen lassen. Grundsätzlich wird er dann auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Sie können beim Finanzamt über die Steuererklärung aber auch eine andere Aufteilung beantragen.

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