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Nettolohnvereinbarung und die Steuerlast

Wir wissen es alle: Der Nettolohn ist weit entfernt vom Bruttolohn. Hilft da vielleicht eine Nettolohnvereinbarung? Dieser Artikel gibt Antworten.

Nettolohnvereinbarung und die Steuerlast

Der monatliche Blick auf den Gehaltszettel kann ziemlich ernüchternd sein: Wegen der vielen Abzüge bleibt vom Bruttolohn weit weniger übrig, als man sich wünschen würde. Und falls Sie beispielweise wegen einer Scheidung aus Steuerklasse 3 in Steuerklasse 1 rutschen, wird Ihnen noch mehr Geld abgezogen. Hätten Sie allerdings mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin eine Nettolohnvereinbarung getroffen, würde sich die Änderung der Steuerklasse nicht auf die Höhe Ihres Nettogehalts auswirken. Die höheren Abzüge müsste dann nämlich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin tragen.

Aber warum sollte sich ein/e Arbeitgeber/in überhaupt auf eine Nettolohnvereinbarung einlassen? Nun, er bzw. sie könnte diese zum Beispiel als Lockmittel nutzen, weil er bzw. sie Sie unbedingt im Team haben will. Dann kann er bzw. sie Ihnen zusichern, dass Sie stets den exakt gleichen Betrag ausbezahlt bekommen. Und zwar unabhängig davon, ob sich Ihre private beziehungsweise familiäre Situation ändert. Und das Ganze könnte bei Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse auch zu seinen bzw. ihren Gunsten ausfallen: Wechseln Sie zum Beispiel wegen einer Heirat von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 3 oder bekommen Nachwuchs, profitiert Ihre Firma von niedrigeren Steuern, Sie hingegen nicht.

Nettolohn oder Bruttolohn – das ist hier die Frage

Der klassische Fall für die Regelung des Arbeitsentgelts ist die Bruttolohnvereinbarung. Dabei wird ein fester Bruttolohn für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, meistens für einen Monat. Davon werden dann die Lohnsteuer, eventuell die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Was dann am Ende herauskommt, ist der Nettolohn oder das Nettogehalt. Ausrechnen lassen können Sie sich das mit unserem Brutto-Netto-Rechner.

Es kann also sein, dass Sie und Ihre direkter Kollege jeweils 3.500 Euro brutto verdienen, sein Nettogehalt aber höher ist als Ihres. Zum Beispiel wenn Sie Single sind und keine Kinder haben, er aber verheiratet ist und zwei Kinder hat. Seine Abzüge vom Bruttolohn sind dann deutlich niedriger als Ihre. Hätte Ihr/e Chef/in mit Ihnen beiden eine Nettolohnvereinbarung getroffen, zum Beispiel über 2.500 Euro, würden Sie beide stets genau den gleichen Betrag ausbezahlt bekommen.

Übrigens:

Eine Nettolohnvereinbarung muss ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart werden. Darin muss festgelegt sein, dass der/die Arbeitgeber/in sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung trägt und die anfallenden Steuern übernimmt. Für den/die Arbeitgeber/in bedeutet das: Er bzw. Sie muss den vereinbarten Nettolohn auf einen fiktiven Bruttolohn hochrechnen und die entsprechenden Beträge abführen. Das nennt sich Abtastverfahren.

Arbeitgeber muss Bruttogehalt hochrechnen

Am folgenden Beispiel lässt sich ablesen, wie sich eine Änderung der persönlichen Verhältnisse bei einer Nettolohnvereinbarung finanziell für den/die Arbeitgeber/in auswirkt – während der/die Arbeitnehmer/in weiterhin das gewohnte Nettogehalt überwiesen bekommt.

Sabrina ist 35 Jahre alt, verheiratet, in Steuerklasse 3 und hat ein Kind. Sie lebt in Niedersachsen, zahlt den normalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent und ist Kirchenmitglied.

Sie hat mit ihrem Chef eine Nettolohnvereinbarung getroffen mit einem garantierten Nettogehalt von 2.500 Euro.

Dann sieht die Rechnung für 2022 so aus:

Beispielrechnung                                                       Euro
   
Nettolohn                                      2.500
Lohnsteuer                                 + 190,83
Solidaritätszuschlag                                     + 0,00
Kirchensteuer                                     + 3,18
Rentenversicherung                                 + 310,56
Arbeitslosenversicherung                                   + 40,07
Krankenversicherung                                 + 234,77
Pflegeversicherung                                   + 50,94
Bruttolohn                              = 3.339,33

Der Bruttolohn beträgt in dem Fall 3.339,33 Euro.

Natürlich muss der Arbeitgeber auch noch seinen Anteil zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung leisten:

3.339,33 Euro + 310,56 Euro + 40,07 Euro + 243,77 Euro + 50,92 Euro = 4.984,65 Euro

Die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber beläuft sich also auf 4.984,65 Euro.

Nettolohnvereinbarung kann für Arbeitgeber teuer werden

Nehmen wir mal an, Sabrina und ihr Mann trennen sich, sie wechselt in Steuerklasse 1 und teilt sich den Kinderfreibetrag mit ihrem Mann.

Dann sieht die Rechnung für 2022 so aus:

Beispielrechnung                                                        Euro
   
Nettolohn                                      2.500
Lohnsteuer                                 + 624,16
Solidaritätszuschlag                                   + 0,00
Kirchensteuer                                   + 40,81
Rentenversicherung                                 + 364,85
Arbeitslosenversicherung                                   + 47,08
Krankenversicherung                                 + 286,39
Pflegeversicherung                                   + 69,83
Bruttolohn                              = 3.923,12

Der Bruttolohn beträgt in dem Fall 3.923,12 Euro.

Natürlich muss der Arbeitgeber auch hier noch seinen Anteil zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung leisten:

3.923,12 Euro + 364,85 Euro + 47,08 Euro + 286,39 Euro + 59,83 Euro = 4.681,27 Euro

Die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber beläuft sich also auf 4.681,27 Euro.

Das heißt: Weil sich Sabrinas persönliche Verhältnisse verändert haben, sie aber dank der Nettolohnvereinbarung ein garantiertes Nettogehalt von 2.500 Euro erhält, wird das Ganze für ihren Arbeitgeber plötzlich um 696,62 Euro teurer. Im umgekehrten Fall hingegen würde er Geld sparen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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