Was ist der Betreuungsfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag ist vielen ein Begriff. Aber was hat es mit dem Betreuungsfreibetrag beziehungsweise Erziehungsfreibetrag auf sich?

Der Kinderfreibetrag sorgt dafür, dass Eltern auf einen gewissen Teil ihres Lohns oder Gehalts keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Mehr dazu und wie das mit dem Kindergeld zusammenhängt, erfahren Sie in unserem Artikel Wie funktioniert das mit dem Kinderfreibetrag?.
Der Betreuungsfreibetrag oder Erziehungsfreibetrag – offiziell heißt er Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) – sorgt ebenfalls für eine Senkung der Steuerlast. Im Gegensatz zum Kindergeld steht er nicht nur einem Elternteil zu.
Welche Voraussetzungen gibt es für den BEA-Freibetrag?
Bei dieser Frage gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Bezug von Kindergeld. Nähere Informationen dazu liefert unser Artikel Kindergeld: Antworten auf die häufigsten Fragen. In den Genuss des Betreuungsfreibetrags kommen Eltern oder Alleinerziehende allerdings nur, wenn die Günstigerprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass diese Variante für den oder die Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld. Das gilt nicht nur für den BEA-Freibetrag, sondern auch für den Kinderfreibetrag.
Wie hoch ist der Betreuungs- beziehungsweise Erziehungsfreibetrag?
Am 1. Januar 2021 stieg der BEA-Freibetrag von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. Der Betrag gilt jeweils pro Elternteil. Das heißt: Für Eltern mit Zusammenveranlagung sind es ab dem Jahr 2021 zusammen 2.928 Euro – also auch für die Steuererklärung 2022, die man 2023 macht.
Ein Blick zurück: Seit 2010 hat der Betreuungsfreibetrag oder Erziehungsfreibetrag unverändert bei 2.640 Euro für zusammenveranlagte Eltern gelegen. Der Kinderfreibetrag war in dieser Zeitspanne dagegen jährlich erhöht worden.
Stand | BEA-Freibetrag insgesamt | BEA-Freibetrag pro Elternteil |
---|---|---|
Bis 2009 | 2.160 Euro | 1.080 Euro |
2010 bis 2020 | 2.640 Euro | 1.320 Euro |
Ab 2021 | 2.928 Euro | 1.464 Euro |
Lässt sich der Betreuungsfreibetrag auch auf jemanden übertragen?
Ja, das ist möglich, zum Beispiel auf die Großeltern oder ein Stiefelternteil, wenn das Kind in dem jeweiligen Haushalt lebt. Dafür muss dann ein Antrag gestellt werden. Und wenn Eltern getrennt leben, ist eine Aufteilung möglich. Schwieriger wird es, wenn sich die Eltern getrennt haben und ein Elternteil den kompletten BEA-Freibetrag für sich beansprucht. Das funktioniert nämlich nicht, wenn das Kind von dem anderen Elternteil ebenfalls „regelmäßig“ beziehungsweise „nicht unwesentlich“ betreut wird. Dann nämlich kann der Übertragung des Freibetrags auf nur ein Elternteil widersprochen werden, auch wenn das Kind mit seinem Wohnsitz nur bei dem anderen Elternteil gemeldet ist.
Gibt es Gerichtsurteile zum BEA-Freibetrag?
Ja, die gibt es. Denn getrennte Eltern haben sich natürlich schon gefragt beziehungsweise darüber gestritten, ab wann man von einer regelmäßigen oder nicht unwesentlichen Betreuung sprechen kann. Mit dieser Frage hat sich auch schon der Bundesfinanzhof (BFH) befasst und im November 2017 folgende Entscheidung getroffen: Liegt ein zeitlicher Betreuungsanteil von durchschnittlich zehn Prozent im Jahr vor, steht dem Elternteil zumindest ein anteiliger BEA-Freibetrag zu (Aktenzeichen III R 2/16).
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich im Jahr 2019 ebenfalls mit dem Betreuungs-beziehungsweise Erziehungsfreibetrag beschäftigt und ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Es basiert auf dem BFH-Urteil von einem Betreuungsanteil von zehn Prozent. Die Finanzrichter entschieden aber zusätzlich, dass auch Tage, an denen das Kind zwar keine 24 Stunden, aber zumindest zwölf Stunden betreut wurde, als volle Betreuungstage gelten. Und dass in Ausnahmefällen auch die Zehn-Prozent-Grenze unterschritten werden darf, wenn zum Beispiel berufliche Gründe dafür vorliegen und die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern groß ist (Aktenzeichen 9 K 20/19).
Übrigens:
Der Name steckt im Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zwar teilweise schon drin, dennoch gibt es zusätzlich einen eigenen Ausbildungsfreibetrag für Eltern. Dieser gilt für volljährige Kinder.
Sie haben ein Kind oder Kinder und fragen sich, welche Freibeträge oder anderen Steuerermäßigungen Ihnen zustehen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.