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Telefonkosten und Internetkosten absetzen

Man kennt es ja: Noch schnell ein berufliches Gespräch mit dem privaten Handy oder daheim etwas für die Arbeit im Internet recherchieren. Lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen?

Telefonkosten und Internetkosten absetzen

Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und nutzen Ihr privates Smartphone oder Ihr Festnetztelefon auch für berufliche Gespräche? Gute Nachricht: Dann beteiligt sich unter Umständen der Fiskus an den Telefonkosten. Das gilt auch für Internetkosten, wenn Sie Ihren privaten Anschluss für berufliche Zwecke nutzen. Die Ausgaben dafür dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen, und zwar bei den Werbungskosten.

Um Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen zu können, müssen Sie belegen, dass eine Nutzung Ihres Handys oder Ihrer anderen privaten Anschlüsse aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Einen entsprechenden Nachweis kann Ihre Firma ausstellen. Auch Rechnungen und/oder eine Zeitenübersicht sind möglich. Ein Nachweis ist aber zwingend erforderlich – ohne ihn funktioniert es nicht.

Pauschale für Telefon- und Internetkosten

Sind Sie dazu berechtigt, Telefon- und Internetkosten steuerlich geltend zu machen, gibt es dafür zwei Möglichkeiten: als Pauschale oder mit Einzelnachweisen.

Pauschal können Sie 20 Prozent der Kosten für Telekommunikation von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 20 Euro im Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr. Anschaffungskosten oder Reparaturen können Sie bei dieser Variante nicht geltend machen.

Einzelnachweis für Telefon- und Internetkosten

Belegen Sie Ihre Telefon- und Internetkosten mit Einzelnachweisen, gibt es im Gegensatz zur Pauschalvariante keinen Maximalbetrag. Das heißt, Sie können die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe absetzen – jedoch nur die Kosten, die auch tatsächlich für dienstliche Zwecke anfallen. Dafür müssen Sie nachweisen, wie viel Prozent Ihrer gesamten Telekommunikationskosten auf die berufliche Nutzung entfallen.

Beim Einreichen von Einzelnachweisen können Sie neben den normalen Gebühren auch Anschaffungskosten und Reparaturkosten für die gesamte Anlage oder einzelne Geräte als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Kosten für Computerzubehör wie ein Modem oder einen Router werden hier nicht vom Finanzamt anerkannt. Allerdings gibt es eine andere Möglichkeit, solche Kosten abzusetzen. Genau erklärt wird das in unserem Artikel Fiskus sponsert Laptop. Und wie ein Handy beziehungsweise ein Smartphone steuerlich geltend gemacht werden kann, erfahren Sie hier: Arbeitsmittel von der Steuer absetzen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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