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Mobilitätsprämie – was ist das?

Die Pendlerpauschale dürfte den meisten Arbeitnehmenden ein Begriff sein. Zusätzlich gibt es künftig aber auch noch eine Mobilitätsprämie. Wir erklären, was sich dahinter verbirgt.

Mobilitätsprämie – was ist das?

Die Bundesregierung erhöhte im Rahmen des Bundesklimaschutzgesetzes ("Klimasteuer") ab 2021 die Pendlerpauschale für längere Strecken – von 30 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Ab 2022 wurde sie dann nochmal auf insgesamt 38 Cent erhöht, ebenfalls ab dem 21. Kilometer.

Allerdings wurde kritisiert, dass Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deswegen keine Steuern zahlen müssen, von der Erhöhung nicht profitieren. Damit diese nicht leer ausgehen, wurde die sogenannte Mobilitätsprämie ins Leben gerufen. Diese erhalten Wenigverdiener/innen, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen: Das sind 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer – ab 2022 dann 5,32 Cent. Die Mobilitätsprämie gibt es aber nur, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer Pauschbetrag überschritten wird. Die Mobilitätsprämie gilt ab 2021 und ist ebenso wie die erhöhte Pendlerpauschale zunächst bis 2026 befristet.

Übrigens

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts geben jährlich fast 7 Millionen Bürger/innen einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern an.

In den Genuss der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige kommen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt und deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten sie 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent bzw. 5,43 Cent. Wer nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, geht aber weiterhin leer aus.

Bringt die Mobilitätsprämie eine steuerliche Entlastung?

Ein Beispiel: Markus ist Single und hatte 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von 9.400 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag (im Jahr 2021 für Singles 9.744  Euro und für Ehepaare 19.488 Euro) und muss somit keine Einkommensteuer zahlen. Allerdings erhält er deshalb auch keine Pendlerpauschale. Er fährt aber an 150 Tagen im Jahr zur Arbeit, und zwar jeweils 40 Kilometer hin und 40 Kilometer wieder zurück. Damit er steuerlich trotzdem entlastet wird – obwohl er keine Pendlerpauschale erhält –, kommt die Mobilitätsprämie zum Zug.

Normalerweise müsste Markus keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da sein Einkommen ja unter dem Grundfreibetrag liegt und er deshalb auch keine Steuern zahlen muss. Will er die Mobilitätsprämie erhalten, muss er aber doch eine Steuerklärung einreichen. Das ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.

Wie wird die Mobilitätsprämie vom Finanzamt errechnet?

Für Markus würde das bedeuten, dass er für 2021 eine Mobilitätsprämie von 48 Euro erhält. Die Berechnung ist nicht unkompliziert, das Finanzamt geht dabei folgendermaßen vor:

  • Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 10.000 Euro.
  • Seine sonstigen Werbungskosten betragen 0 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 900 Euro:

150 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 900 Euro

  • Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer), die Markus beanspruchen könnte, liegt bei 1.050 Euro:

150 Tage x 20 Kilometer x 0,35 Euro = 1.050 Euro

  • Die Werbungskosten insgesamt belaufen sich damit auf 1.950 Euro (900 Euro + 1.050 Euro).
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt 2021 bei 1.000 Euro. Auf diesen hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch, und zwar unabhängig davon, wie hoch seine tatsächlichen Ausgaben sind. Dieser Pauschbetrag wird in unserem Beispiel um 950 Euro überschritten. Diese 950 Euro entfallen somit auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) und werden für die Berechnung der Mobilitätsprämie herangezogen.
  • Das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 9.400 Euro unterschreitet den Grundfreibetrag (9.744 Euro für das Jahr 2021) um 344 Euro. Deshalb müssen diese 344 Euro von den besagten 950 Euro abgezogen werden, da darauf sowieso keine Steuern anfallen. Weil Markus ja nur 9.400 Euro verdient und damit innerhalb des Grundfreibetrags liegt:

950 Euro – 344 Euro = 606 Euro

  • Somit könnten sich 606 Euro steuerlich auswirken. Allerdings ist die Mobilitätsprämie laut Gesetz auf einen Höchstbetrag begrenzt. Deshalb muss im nächsten Schritt ein Vergleich durchgeführt werden – und zwar zwischen dem Betrag der erhöhten Entfernungspauschale (in unserem Fall 950 Euro) und dem, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (in unserem Fall 344 Euro).
  • Ist die erhöhte Entfernungspauschale höher als die Differenz der Unterschreitung, wird die Mobilitätsprämie mit letzterem Betrag berechnet – in unserem Fall also mit 344 Euro. Und da die Prämie bei 14 Prozent liegt, erhält Markus eine Mobilitätsprämie von 48 Euro (14 Prozent von 344 Euro).

Übrigens

Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie, haben aber noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben? Oder Ihnen ist die Materie zu kompliziert? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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