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Kosten für Fort- und Weiterbildung von der Steuer absetzen

Ob Lehrgang oder Abendkurs, die Kosten für eine Fortbildung können Sie komplett von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für eine Weiterbildung.

Im Steuerrecht ist eine berufliche Fort- oder Weiterbildung jede Bildungsmaßnahme, die Sie als Arbeitnehmer/in nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Lehrgänge, Seminare, Abendkurse und Umschulungen.

Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie Ihnen ermöglichen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. So steht es im Berufsbildungsgesetzt (BBiG) § 1. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuen Beruf sein. Das heißt: Eine Fortbildung oder Weiterbildung muss Ihre berufliche Qualifikation fördern – entweder innerhalb Ihres derzeitigen Berufs oder darüber hinaus.

Sind diese Kriterien erfüllt, unterstützt der Staat Ihre Mühen und Sie können die Kosten für Ihre Fort- oder Weiterbildungen als Werbungskosten absetzen.

Wichtig: Im Gegensatz dazu sind die Kosten für eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses lediglich als Sonderausgaben absetzbar. Dies hat sogar das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Details darüber erfahren Sie in unserem Überblick Ausbildungskosten.

Übrigens:

Den privaten Besuch einer Kochschule oder den Sprachkurs für den nächsten Familienurlaub können Sie nicht steuerlich geltend machen, da hier der berufliche Bezug fehlt.

Fortbildungskosten, die Sie absetzen können

Diese Fort- und Weiterbildungskosten können Sie als berufliche Ausgaben in Ihrer Steuererklärung, genauer gesagt in der Anlage N, angeben:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren etc.
  • Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft (wenn Sie sich Vollzeit weiterbilden, können Sie bei Fahrten zur Bildungseinrichtung nur die einfache Fahrt absetzen). 
  • Übernachtungskosten, beispielsweise im Hotel (eine eventuelle Miete können Sie nur absetzen, wenn es sich um einen Zweitwohnsitz handelt).
  • Für Essen und Trinken außer Haus können Sie pauschal Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Welche Verpflegungspauschalen Sie ansetzen können, erfahren Sie in unserem Artikel Verpflegungsmehraufwand – was ist das?.
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial.
  • Den heimischen Arbeitsplatz, wenn Sie die Fort- oder Weiterbildung daheim nach- oder vorbereiten müssen.

Eine Höchstgrenze gibt es nicht.

Übrigens:

Wenn Sie Lehrer/in sind und einen pädagogischen Lehrgang besuchen wollen, gilt es ganz bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Überblick Steuertipps für Lehrer.

Bildungsgutschein und Steuererklärung

Sind Sie von Arbeitslosigkeit bedroht oder tatsächlich schon arbeitslos, kann die Agentur für Arbeit Weiterbildungskosten übernehmen. Dafür stellt Sie Ihnen einen Bildungsgutschein aus. Besonders ist hierbei, dass es keinen Rechtsanspruch gibt – Ihre Beraterin oder Ihr Berater prüft nach einem ausführlichen Gespräch mit Ihnen, ob die gewünschte Schulung sinnvoll ist. Wenn die Arbeitsagentur zu dem Schluss kommt, dass die Weiterbildung Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, übernimmt sie die gesamten Kosten. Allerdings muss der Kurs dafür zwingend eine sogenannte AZAV-Zertifizierung haben. Das heißt, er muss bestimmte Kriterien erfüllen.

Als weitere Möglichkeit bieten einige Bundesländer noch eigene Fördermaßnahmen für weiterbildungswillige Geringverdiener/innen an. Diese sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Eine Übersicht, welche Möglichkeiten Ihr Bundesland bietet, finden Sie auf der Informationsseite des Bildungsministeriums.

Wichtig: Sie können nur Kosten absetzen, die Sie selbst gezahlt haben. Alle Kosten, die Ihnen von anderer Seite – wie der Arbeitsagentur – erstattet wurden, können Sie nicht in die Steuererklärung eintragen. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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