Beratersuche starten
Berater suchen

Gütergemeinschaft: Das sollten Sie wissen

Die Gütergemeinschaft wird nicht selten mit der Zugewinngemeinschaft verwechselt. Hier erfahren Sie die Unterschiede und die Auswirkungen auf die Steuer.

Gütergemeinschaft: Das sollten Sie wissen

Im Hauptvordruck jeder Einkommensteuererklärung findet sich gleich auf der ersten Seite ganz unten das Kästchen „Wir haben Gütergemeinschaft vereinbart“. Wichtig: Setzen Sie dort nur ein Kreuz, wenn Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin einen Ehevertrag geschlossen haben. Ist das nicht der Fall, haben Sie nämlich keine Gütergemeinschaft, sondern eine Zugewinngemeinschaft. Letzteres ist der gesetzliche Standard in Deutschland . Alles andere muss vertraglich vereinbart werden.

Vermögen wird zum Gesamtgut

Entscheidet sich ein Paar für eine Gütergemeinschaft, wird das Vermögen beider Ehepartner/innen beziehungsweise eingetragener Lebenspartner/innen zum Gesamtgut. Beide sind gleichermaßen Eigentümer/innen des dann gemeinschaftlichen Vermögens. Das gilt sowohl für das Vermögen, das beide schon vor der Ehe besessen haben, als auch für das Vermögen, das während der Ehe dazukommt. Zum Vermögen zählen beispielsweise Bargeld, Guthaben auf Konten, Immobilien, Aktien und andere Wertpapiere sowie Möbel oder Kunstgegenstände.

Ein einfaches Beispiel:

  • Sarah und Torsten heiraten. Sie entschließen sich für eine Gütergemeinschaft und unterzeichnen einen entsprechenden Ehevertrag.
  • Sarah besitzt 50.000 Euro, Torsten 10.000 Euro. Gemeinsam bringen sie also ein Vermögen von 60.000 Euro in die Ehe ein, das ihnen fortan zu gleichen Teilen gehört.
  • Während ihrer Ehe erhöht sich ihr Vermögen auf 100.000 Euro.
  • Würden sie sich trennen, stünden beiden jeweils 50.000 Euro zu (100.000 Euro durch 2 Personen).
  • Sarah hätte also genau so viel wie vor der Ehe, Torsten hingegen 40.000 Euro mehr.

Gütergemeinschaft und Immobilien

Etwas komplizierter wird das mit der Gütergemeinschaft, wenn noch Immobilieneigentum oder der Besitz anderer Wertgegenstände hinzukommen. Ob die Werte vor oder während der Ehe entstanden sind, spielt keine Rolle – alles gehört beiden Partnern bzw. Partnerinnen zu gleichen Teilen.

Ein Beispiel mit Immobilien:

  • Sarah besitzt nicht nur 50.000 Euro, sondern ist Eigentümerin eines Häuschens mit einem Wert von 500.000 Euro.
  • Torsten besitzt 10.000 Euro und eine kleine Eigentumswohnung im Wert von 150.000 Euro.
  • Das ergibt zusammen einen Vermögenswert von 710.000 Euro.
  • Zudem haben die beiden während ihrer Ehe weitere 100.000 Euro angespart.
  • Sie lassen sich scheiden, und das Vermögen wird geteilt. Nehmen wir mal der Einfachheit halber an, die Immobilien hätten noch den selben Wert: Dann stünden Torsten nun ebenso 405.000 Euro zu wie Sarah (810.000 Euro durch 2 Personen).
  • Sarah hätte also weniger Vermögen als vor der Ehe, Torsten hingegen mehr.

Übrigens:

Häufig wird in einer Gütergemeinschaft eine/r der Ehepartner/innen als Verwalter/in des Vermögens bestimmt. Will er bzw. sie Teile des Vermögens verwenden oder Vermögensgegenstände verkaufen, braucht er bzw. sie dennoch die Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. der anderen Ehepartnerin.

Gütergemeinschaft und Schulden

Noch haariger gestaltet sich die Gütergemeinschaft, wenn eine/r der Partner/innen Schulden anhäuft. Dafür haften dann nämlich ebenfalls beide.

Ein Beispiel mit Schulden:

  • Sarah bringt 50.000 Euro in die Ehe ein, Torsten 10.000 Euro.
  • Zu Beginn ihrer Ehe haben sie also ein Vermögen von 60.000 Euro.
  • Während der Ehe häuft Torsten Schulden von 80.000 Euro an.
  • Ihr Vermögen ist damit aufgebraucht, sie haben Schulden von 20.000 Euro.
  • Sie lassen sich scheiden, und jeder hat nun Schulden von 10.000 Euro (20.000 Euro durch 2 Personen).

Beschränkte Gütergemeinschaft

Aber wie heißt es so treffend: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn neben der allgemeinen Gütergemeinschaft kann auch eine beschränkte Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart werden. Dabei lässt sich sogenanntes Vorbehaltsgut erfassen, das jede/r Ehepartner/in selbstständig verwaltet. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn der/die eine Partner/in kein Vermögen mit in die Ehe einbringt, der/die andere aber einen hohen finanziellen Betrag oder auch Immobilien besitzt. Werden diese Werte vertraglich als Vorbehaltsgut erklärt, gehören sie nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Und müssen im Fall einer Scheidung auch nicht aufgeteilt werden.

Warum Gütertrennung?

Ebenfalls vertraglich vereinbaren lässt sich die Gütertrennung. Deren Regeln sind ganz einfach: Hierbei entsteht keinerlei gemeinsames Vermögen. Jede/r Partner/in behält auch bei einer Scheidung das, was er bzw. sie schon vor der Ehe an Vermögenswerten besaß, und das, was während der Ehe von ihm bzw. ihr dazugekommen ist. Auch für eventuelle Schulden haftet nur derjenige bzw. diejenige, der/die sie angehäuft hat. Die Gütertrennung wird oft gewählt, wenn eine/r der beiden Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner/innen entweder ein hohes Vermögen oder beispielsweise wegen eines Gewerbes ein finanzielles Risiko in die Ehe einbringt.

Übrigens:

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, werden das Güterrecht und das Unterhaltsrecht getrennt behandelt. Das heißt: Auf die Vermögenswerte des/der jeweils anderen hat bei der Gütertrennung zwar kein/e getrennte/r Partner/in ein Recht. Dennoch kann es sein, dass ein/e ehemalige/r Partner/in dem/der anderen Unterhalt zahlen muss. Das wird im Versorgungsausgleich und mit der Berechnung des Ehegattenunterhalts geregelt. Auch der Anspruch auf Kindesunterhalt kann durch Gütertrennung nicht ausgeschlossen werden.

Zugewinngemeinschaft ist der Standard

Haben die Ehepartner/innen oder eingetragenen Lebenspartner/innen weder Gütergemeinschaft noch Gütertrennung per Vertrag vereinbart, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Diese ist der gesetzliche Standard in Deutschland. Dabei bleibt jede/r alleinige/r Eigentümer/in der Vermögenswerte, die ihm bzw. ihr bereits vor der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gehört haben. Geteilt wird lediglich der Zugewinn – also das Vermögen, das während der Ehe dazugekommen ist. Aber auch eventuell während der Ehe angehäufte Schulden werden aufgeteilt.

Güterstand und Einkommensteuer

Egal, welchen Güterstand ein Ehepaar gewählt hat: Sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend, können sie zwischen einer Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen.

Also dürfen auch Ehepartner/innen, die Gütertrennung vereinbart haben, vom Ehegattensplitting profitieren. Sie haften dann gemeinsam für mögliche Steuernachzahlungen. Aber auch eine Steuererstattung steht ihnen in dem Fall gemeinsam zu. Das heißt: Der Güterstand hat auf die Einkommensteuer letztlich keine Auswirkungen.

Güterstand und Erbschaftssteuer

Während die Einkommensteuer vom gewählten Güterstand eines Paares quasi unberührt bleibt, ist das bei der Erbschaftssteuer nicht der Fall. Stirbt ein/e Partner/in und es sind hohe Vermögenswerte vorhanden, kann es teuer werden. Denn: Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft besteht bei der Gütertrennung und bei der Gütergemeinschaft kein Anrecht auf einen steuergünstigen Zugewinnausgleich über den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro hinaus. Soll heißen: In dem Fall muss der oder die Hinterbliebene das Erbe voll versteuern.

Es gibt aber einen Trick, um trotzdem in den Genuss einer höheren Steuerbefreiung zu kommen. Nämlich, indem die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft im Ehevertrag auf die Ehezeit beschränkt wird. Dann endet sie mit dem Tod eines Partners bzw. einer Partnerin und wird in den gesetzlichen Güterstand zurückgeführt – also in die Zugewinngemeinschaft. Und schon gelten für das Erbe die Regeln der Zugewinngemeinschaft.

Übrigens:

Eheverträge können jederzeit beendet oder umgestaltet werden. Das muss dann notariell beurkundet werden.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen