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Ehegattenunterhalt: Das müssen Sie für die Steuererklärung wissen

Ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt: Unterhaltszahlungen kann man von der Steuer absetzen. Was es zu beachten gibt, erklären wir hier.

Ehegattenunterhalt: Das müssen Sie für die Steuererklärung wissen

Ist eine Ehe gescheitert, folgt in der Regel zuerst ein Trennungsjahr, danach die Scheidung. Nach einer Trennung ist der/die finanziell besser gestellte Partner/in dazu verpflichtet, den Lebensunterhalt des Ex-Partners bzw. der Ex-Partnerin sicher zu stellen – das ist der sogenannte Ehegattenunterhalt. Wir zeigen Ihnen nicht nur den Unterschied zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt, sondern erklären Ihnen auch, wie Sie die Unterhaltskosten von der Steuer absetzen können.

Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung

Lebt ein Paar getrennt, hat der/die finanziell schlechter gestellte Partner/in einen Anspruch auf Trennungsunterhalt – und zwar für den Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung. Sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist, verfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der/Die finanziell schlechter gestellte Partner/in kann dann auf nachehelichen Unterhalt hoffen, muss diesen aber gesondert einfordern.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Es gibt einige Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt:

  • Das Paar ist verheiratet, lebt aber getrennt.
     
  • Eine/r der Partner/innen ist auf Unterstützung angewiesen.
     
  • Der/Die höher oder gar allein verdienende Partner/in ist leistungsfähig.

War eine/r der Partner/innen nicht berufstätig, weil er bzw. sie sich beispielsweise um den Haushalt gekümmert hat, ist er bzw. sie im ersten Jahr nach der Trennung nicht verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen. Arbeitete der/die Partner/in während der Ehe nur in Teilzeit, muss er bzw. sie im Trennungsjahr auch nicht auf eine Vollzeitstelle erhöhen. Gibt es ein gemeinsames Kind, muss der/die betreuende Partner/in in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten.

Übrigens:

In zwei Fällen gibt es keinen Trennungsunterhalt:

  1. Die Ehe blieb kinderlos und beide Partner/innnen haben in etwa das gleiche Einkommen.
     
  2. Das Ehepaar hat nur wenige Wochen zusammengelebt. In diesem Fall geht der Staat davon aus, dass das höhere Einkommen des/der besser verdienenden Partners/Partnerin die ehelichen Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat.

Höhe des Trennungsunterhalts

Entscheidend für die Höhe des Trennungsunterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung. Maßgebend ist also der Lebensstandard. Geld, das zum Beispiel dazu verwendet wurde, um Vermögen zu bilden, wird nicht berücksichtigt.

Zusammensetzung des Trennungsunterhalts

Zum Trennungsunterhalt zählt

  • neben dem sogenannten Elementarunterhalt
     
  • auch der allgemeine Mehrbedarf und
     
  • der trennungsbedingte Mehrbedarf.

Der Elementarunterhalt sorgt dafür, dass die grundlegenden Lebensbereiche – dazu gehören auch die Wohnverhältnisse und die Verpflegung – unverändert bleibt. Zum allgemeinen Mehrbedarf zählen hingegen beispielsweise die Kosten einer Weiterbildung oder Umschulung. Der trennungsbedingte Mehrbedarf steht, wie der Name schon sagt, in direktem Zusammenhang mit der Trennung und die dadurch entstehenden Kosten wie zum Beispiel für einen Umzug oder neue Wohnungseinrichtung. Darüber hinaus gehören zum Trennungsunterhalt unter Umständen die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung.

All diese Teilbereiche des Trennungsunterhalts hängen voneinander ab und können nicht einzeln verlangt werden.

Übrigens:

Auf den Trennungsunterhalt kann – anders als beim nachehelichen Unterhalt – nicht verzichtet werden.

Berechnung des Trennungsunterhalts

Grundsätzlich gilt nach einer Trennung der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Sprich: Alles wird 50/50 aufgeteilt. Die Praxis weicht davon allerdings ab. Derjenige Partner bzw. diejenige Partnerin, der/die arbeitet, hat einen Erwerbstätigenbonus. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird deshalb in der Regel 1/7 abgezogen. Entsprechend liegt die Unterhaltsquote üblicherweise bei 3/7. Bei Einkünften aus beispielsweise Vermietung oder Zinsen greift dagegen der Halbteilungsgrundsatz.

Wichtig: Dem/Der unterhaltspflichtigen Partner/in steht ein Selbstbehalt zu. Diesen Betrag darf er bzw. sie für sich selbst und den eigenen Lebensunterhalt beanspruchen. 2024 liegt der Selbstbehalt für geschiedene Ehepartner laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.600 Euro pro Monat (2023: 1.370 Euro). 

Übrigens:

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen – wie zum Beispiel Ex-Frau und Kinder – und der/die unterhaltspflichtige Partner/in kann nicht allen finanziellen Verpflichtungen nachkommen, spricht man von einem Mangelfall. Tritt ein solcher Mangelfall ein, hat der Kindesunterhalt den Vorrang.

Nachehelicher Unterhalt ab der rechtskräftigen Scheidung

Nachehelicher Unterhalt, auch Scheidungsunterhalt oder Geschiedenenunterhalt genannt, wird gegebenenfalls nach der Scheidung gewährt. Seit 2008 gilt allerdings das Prinzip der Eigenverantwortung. Geschiedene sind seither angehalten, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dementsprechend wird der nacheheliche Unterhalt in der Regel auch nur befristet gewährt.

Keine zeitliche Begrenzung gibt es bei einer langen Dauer der Ehe oder bei ehebedingten Nachteilen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Frau für die Karriere des Mannes auf den eigenen Beruf verzichtet und sich ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert hat.

Anspruch auf Scheidungsunterhalt

Nur wenn ein/e Partner/in sich nicht aus eigener Kraft versorgen kann, besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Darüber hinaus gibt es weitere gesetzlich definierte Ausnahmefälle, wie zum Beispiel Altersunterhalt oder wenn sich der/die Partner/in nachweislich intensiv um einen Job bemüht, aber erwerbslos bleibt.

Wie schon beim Trennungsunterhalt erwähnt, bleibt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ebenfalls bestehen, bis das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Der Unterhalt in dieser Zeit wird auch Betreuungsunterhalt genannt und ist eine Form des nachehelichen Unterhalts.

Höhe und Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Es gibt keine pauschale Höhe des nachehelichen Unterhalts. Wie beim Trennungsunterhalt werden die Lebensverhältnisse während der Ehe zu Rate gezogen. Zur Berechnung werden vom in der Ehe vorhandenen Einkommen bestimmte Kosten, wie zum Beispiel für Darlehenszahlungen, abgezogen. 3/7 dieses Nettoeinkommens sind als Geschiedenenunterhalt zu zahlen, wenn das angemessen ist.

Übrigens:

In Süddeutschland rechnen die Gerichte mit 45 Prozent statt den 3/7.

Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen

Sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt können Sie von der Steuer absetzen. Unterhaltskosten können auf zwei unterschiedliche Arten steuerlich geltend gemacht werden: Entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben.

  • Tragen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein, müssen Sie die Leistung – also die Unterhaltszahlungen – tatsächlich erbracht haben. Der Unterhalt kann bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 Euro (Steuererklärung für 2023) abgesetzt werden, sofern Ihre Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Für die Steuererklärung 2024 gilt dann ein Unterhaltshöchstbetrag von 11.604 Euro. Eintragen müssen Sie die Unterhaltszahlungen dann in der Anlage Unterhalt. Erzielt der/die Unterhaltsberichtigte eigene Einkünfte, verringert sich der Höchstbetrag.
     
  • Beim sogenannten Realsplitting können Sie Unterhaltskosten bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Grundvoraussetzung des Realsplittings ist, dass der/die Ex-Partner/in dem zustimmt. Nachweisen müssen Sie die Zustimmung mit einer Unterschrift des Partners bzw. der Partnerin in der Anlage U unter Abschnitt B. Außerdem müssen Sie die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers bzw. der Unterhaltsempfängerin angeben.
    Die Unterhaltszahlungen tragen Sie beim Realsplitting dann in die Anlage Sonderausgaben Ihrer Steuererklärung ein. Die gleiche Summe müssen Sie darüber hinaus in der Anlage U im Abschnitt A erfassen. Außerdem muss Ihr/e Ex-Partner/in die gleichen Beträge in der eigenen Steuererklärung in der Anlage SO als „sonstige Einkünfte“ angeben – das ist auch der Grund, warum der Partner bzw. die Partnerin dem Realsplitting zustimmen muss.
    Zivilrechtlich gesehen ist der/die Unterhaltsempfänger/in zur Zustimmung verpflichtet. Aber nur dann, wenn der/die unterhaltspflichtige Partner/in im Gegenzug die finanziellen Nachteile ausgleicht. Das nennt sich Freistellungserklärung. Dazu gehört beispielsweise die Übernahme der auf die Unterhaltsleistungen entfallenden Steuer. Mehr zu dem Thema erfahren Sie in unserem Artikel zum Nachteilsausgleich.

    Das Realsplitting lohnt sich also nur dann, wenn die steuerliche Entlastung des/der zum Unterhalt verpflichteten Partners/Partnerin höher ist als die Mehrbelastung des/der Unterhaltsempfängers/Unterhaltsempfängerin.

Übrigens:

Zahlen Sie trotz Trennung oder Scheidung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Ihre/n Ex-Partner/in, können Sie diese Summe zusätzlich absetzen – egal, ob Sie den Unterhalt als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen.

Vor- und Nachteile der beiden Steuervarianten

Auch wenn der jährliche Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen niedriger ist als bei den Sonderausgaben, hat diese Variante doch Vorteile: Zum einen muss der/die unterhaltsberechtigte Partner/in den Unterhalt nicht als sonstige Einkünfte versteuern, zum anderen braucht der/die unterhaltspflichtige Partner/in keine Zustimmung einzuholen.

Der Nachteil bei den außergewöhnlichen Belastungen: Das Finanzamt muss das Einkommen des/der unterhaltsberechtigten Partners/Partnerin kennen. Nur so ist es im Stande zu berechnen, inwieweit der/die unterhaltspflichtige Partner/in den Unterhaltshöchstbetrag absetzen kann. Verdient zum Beispiel die Ex-Ehefrau mehr als 624 Euro im Jahr, wird der Unterhaltshöchstbetrag verringert. Oft weigern sich ehemalige Partner/innen allerdings, Auskunft zu geben – was laut Auskunftsverweigerungsrecht erlaubt ist. Im Zweifelsfall kann es dann passieren, dass die Zahlungen des/der Unterhaltspflichtigen steuerlich nicht anerkannt werden.

Übrigens:

Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen auch nach einer Trennung zur Seite und kennen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen – auch in Sachen Unterhalt. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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