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Eheähnliche Gemeinschaft im Steuerrecht

Wenn zwei Menschen in „wilder Ehe“ leben, kann die Liebe noch so groß sein, steuerrechtlich werden sie wie Alleinstehende behandelt.

Eheähnliche Gemeinschaft im Steuerrecht

Viele Paare leben seit Jahren ganz ohne Trauschein zusammen, führen einen Haushalt und haben sogar gemeinsame Kinder großgezogen. Das heißt, sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sind aber nicht verheiratet – obwohl es sich eigentlich so anfühlt.

Rechtlich und steuerlich macht es allerdings einen gewaltigen Unterschied, ob man verheiratet ist oder „nur“ zusammenlebt. Wir erklären, die Vor- und Nachteile:

Vorteile der eheähnlichen Gemeinschaft

Seit Jahren ist die Zahl der Hochzeiten laut Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung stark rückläufig. Viele Paare sehen es schlichtweg nicht ein, dem Standesamt einen Besuch abzustatten, denn im Herzen fühlen sie sich sowieso verheiratet. Der Vorteil an der eheähnlichen Gemeinschaft: Man kann sich jederzeit ohne Scheidungsprozess trennen. Das spart nicht nur Stress und einen Teil des Kummers, sondern auch Geld.

Übrigens:

Für einige Versicherungen oder den ADAC ist es egal, ob Sie in „wilder Ehe“ leben oder verheiratet sind. Wenn Sie einen Haushalt führen oder eine gemeinsame Familie haben, können Sie einige Policen zusammen abschließen. Das spart Geld.

Nachteile der eheähnlichen Gemeinschaft

Doch die freie Partnerschaft zwischen zwei Menschen hat auch ihren Preis, denn sie ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geschützt. Das kann dann zum Problem werden, wenn einer der Partner/innen krank wird oder sogar stirbt. Denn für eheähnliche Partner/innen gilt nicht die gesetzliche Erbfolge und auch die Trauerfeierlichkeiten kann der/die Hinterbliebene nicht alleine bestimmen. Hier kann nur ein Erbvertrag alle Unklarheiten beseitigen. Ein Testament reicht nicht aus. Und selbst am Krankenbett kann es Probleme geben, wenn die Krankenhausmitarbeiter/innen nur Angehörige zum Patienten bzw. zur Patientin vorlassen oder der Arzt bzw. die Ärztin Ihnen keine Auskunft über den Zustand Ihres Partners oder Ihrer Partnerin geben will.  

Unverheiratete Partner/innen sollten sich daher rechtzeitig gegenseitige Vollmachten ausstellen und einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Darin kann geklärt werden, wer gemeinsame Kredite zurückbezahlt, wie der Hausrat und das Vermögen aufgeteilt werden, wer das Wohnrecht (Grundbucheintrag nicht vergessen!) und Vorkaufsrecht auf das gemeinsame Haus hat, und wie Unterhalt und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder geregelt werden soll. Das ist zwar unromantisch, hilft aber bei einer Trennung den Rosenkrieg zu vermeiden und beseitigt auch im Todesfall alle Unklarheiten.

Übrigens:

Wenn ein/e Partner/in Bürgergeld bezieht, früher Hartz 4, dann wird auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft das Gehalt des anderen Partners bzw. der anderen Partnerin angerechnet. Dem Arbeitsamt ist es nämlich vollkommen egal, ob Sie verheiratet sind oder nicht, hier zählt nur der gemeinsame Haushalt.

Auch steuerlich gibt es keine Vorteile

Steuerlich gesehen, stehen unverheiratete Paare schlechter da als Ehepartner/innen. Sie haben nämlich nicht die Möglichkeit die günstigere Steuerklasse oder die Zusammenveranlagung zu wählen. Der Nachteil ist dann am größten, wenn ein/e Partner/in deutlich weniger verdient oder gar nicht berufstätig ist. Allerdings kann auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft der/die Besserverdienende als Ausgleich, die Aufwendungen für den Unterhalt des/der anderen steuerlich geltend machen.

Einziger Pluspunkt: Dafür brauchen Partner/innen in einer eheähnlichen Gemeinschaft eventuell keine Steuererklärung abzugeben. Ob das auf Sie zutrifft, erklärt unser Artikel Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Übrigens:

Unsere Beraterinnen und Berater machen Ihnen nicht nur die Steuererklärung, sondern können auch berechnen, ob sich eine gemeinsame Veranlagung für Sie lohnen würde. Suchen Sie einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und machen Sie einen Termin aus!

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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