Altersentlastungsbetrag: So profitieren Sie davon
12.06.2026
Diverse Steuerfreibeträge sollen im Alter für eine gerechte Besteuerung sorgen. Rentnerinnen und Rentnern steht der sogenannte Rentenfreibetrag zu, Pensionärinnen und Pensionären der Versorgungsfreibetrag. Wer zusätzlich dazu weitere Alterseinkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung, Arbeitslohn oder eine Riester-Rente –, der profitiert vom Altersentlastungsbetrag.
Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag steht allen Steuerzahlenden zu, die vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Beispiel bringt Klarheit: Volker wurde am 1.1.1960 geboren. Damit vollendete er sein 64. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.2023. Der Altersentlastungsbetrag stand ihm somit zum ersten Mal 2024 zu. Wäre Volker einen Tag später geboren, also am 2.1.1960, hätte er sein 64. Lebensjahr mit Ablauf des 1.1.2024 vollendet. Damit hätte er den Freibetrag erst ab 2025 bekommen.
Höhe des Altersentlastungsbetrags
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr und liegt 2026 bei 12,8 Prozent der Einkünfte, maximal aber bei einem Höchstbetrag von 608 Euro. Im Jahr 2025 waren es 13,2 Prozent, maximal 624 Euro. Das heißt: Um 0,4 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang verringert sich dieser jährlich.
ÜBRIGENS:
Der Altersentlastungsbetrag sinkt seit 2005 stetig. Denn mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde eine stufenweise Abschaffung des Altersentlastungsbetrags beschlossen. Ab 2058 wird es keinen Steuervorteil für die weiteren Alterseinkünfte mehr geben.
Beim Altersentlastungsbetrag gilt das Kohortenprinzip, auch Jahrgangsprinzip genannt. Das bedeutet: Ist das 64. Lebensjahr vollendet, wird die Höhe des Altersentlastungsbetrags festgelegt. Diese Werte – sowohl Prozentsatz als auch Höchstbetrag – bleiben dann auf Dauer für diese Personen unverändert und werden nicht schrittweise gekürzt.
Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags
Steuerliche Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte – die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Es gibt aber auch Alterseinkünfte, die bei der Bemessung außen vor bleiben, wie zum Beispiel Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge, Versorgungsbezüge oder bestimmte Leibrenten.
Das müssen Ehepaare beachten
Hat sich ein Ehepaar für die Zusammenveranlagung entschieden, wird der Altersentlastungsbetrag für jede/n Partner/in gesondert gewährt. Das heißt: Für jede/n Partner/in gilt der eigene Prozentsatz und Höchstbetrag. Schöpft eine/r von beiden den Altersentlastungsbetrag nicht komplett aus, kann der übrig gebliebene Anteil nicht auf den/die Andere/n übertragen werden, sondern verfällt.
Altersentlastungsbetrag beantragen – ja oder nein?
Der Altersentlastungsbetrag muss nicht in einem Steuerformular beantragt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag automatisch, sobald eine Steuererklärung abgegeben wird.
Vorgänger war der Altersfreibetrag
Bis 1989 gab es in Westdeutschland den Altersfreibetrag. In Anspruch nehmen konnten den Altersfreibetrag Personen, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Ziel war, wie beim Altersentlastungsbetrag heute, eine gerechte Besteuerung im Alter zu gewährleisten.
Mit der Wiedervereinigung verschwand der Altersfreibetrag und wurde in den Altersentlastungsbetrag einbezogen.