Beratersuche starten
Berater suchen

Altersentlastungsbetrag: So profitieren Sie davon

Wer sich als Rentner/in noch etwas dazu verdient oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung hat, kommt in den Genuss des Altersentlastungsbetrags. Wir erklären Ihnen alles, was Sie wissen müssen.

Altersentlastungsbetrag: So profitieren Sie davon

Diverse Steuerfreibeträge sollen im Alter für eine gerechte Besteuerung sorgen. Rentnerinnen und Rentnern steht der sogenannte Rentenfreibetrag zu, Pensionärinnen und Pensionärien der Versorgungsfreibetrag. Wer zusätzlich dazu weitere Alterseinkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung, Arbeitslohn oder eine Riester-Rente –, der profitiert vom Altersentlastungsbetrag.

Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag steht allen Steuerzahler/innen zu, die vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Beispiel bringt Klarheit: Volker wurde am 1.1.1954 geboren. Damit vollendete er sein 64. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.2017. Der Altersentlastungsbetrag steht ihm somit zum ersten Mal 2018 zu. Wäre Volker einen Tag später geboren, also am 2.1.1954, vollendet er sein 64. Lebensjahr mit Ablauf des 1.1.2018. Damit stünde ihm der Freibetrag erst ab 2019 zu.

Höhe des Altersentlastungsbetrags

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr und liegt 2023 bei 14 Prozent der Einkünfte, maximal aber bei einem Höchstbetrag von 665 Euro. Im Jahr 2022 waren es 14,4 Prozent, maximal 684 Euro. Das heißt: Um 0,4 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang verringert sich dieser jährlich. Bis 2023 waren es 0,8 Prozentpunkte.

Übrigens:

Der Altersentlastungsbetrag sinkt seit 2005 stetig. Denn mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde eine stufenweise Abschaffung des Altersentlastungsbetrags beschlossen. Ab 2058 wird es keinen Steuervorteil für die weiteren Alterseinkünfte mehr geben. 

Beim Altersentlastungsbetrag gilt das Kohortenprinzip, auch Jahrgangsprinzip genannt. Das bedeutet: Ist das 64. Lebensjahr vollendet, wird die Höhe des Altersentlastungsbetrags festgelegt. Diese Werte – sowohl Prozentsatz als auch Höchstbetrag – bleiben dann auf Dauer für diese Personen unverändert und werden nicht schrittweise gekürzt.

Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags

Steuerliche Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte – die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Es gibt aber auch Alterseinkünfte, die bei der Bemessung außen vor bleiben, wie zum Beispiel Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge, Versorgungsbezüge oder bestimmte Leibrenten.

Das müssen Ehepaare beachten

Hat sich ein Ehepaar für die Zusammenveranlagung entschieden, wird der Altersentlastungsbetrag für jede/n Partner/in gesondert gewährt. Sprich: Für jede/n Partner/in werden individuell Prozentsatz und Höchstbetrag festgelegt und auf die von ihm oder ihr bezogenen Einkünfte angerechnet. Schöpft ein/e Partner/in den Altersentlastungsbetrag nicht komplett aus, kann der übrig gebliebene Anteil nicht auf den/die anderen Partner/in übertragen werden, sondern verfällt.

Altersentlastungsbetrag beantragen – ja oder nein?

Der Altersentlastungsbetrag muss nicht beantragt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag automatisch, sobald eine Steuererklärung abgegeben wird.

Übrigens:

Unsere Beraterinnen und Berater sichern Ihnen gerne die Steuervorteile, die Ihnen als Rentner/in zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Vorgänger war der Altersfreibetrag

Bis 1989 gab es in Westdeutschland den Altersfreibetrag. In Anspruch nehmen konnten den Altersfreibetrag Personen, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Ziel war, wie beim Altersentlastungsbetrag heute, eine gerechte Besteuerung im Alter zu gewährleisten.

Mit der Wiedervereinigung verschwand der Altersfreibetrag und wurde in den Altersentlastungsbetrag einbezogen.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen