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Familienpflegezeit: Das müssen Sie steuerlich beachten

Ob kurze Auszeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit: Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf soll vereinfacht werden. Was Sie steuerlich beachten müssen, erklären wir hier.

Laut dem Statistischen Bundesamt werden etwa 4,2 Millionen Pflegebedürfte von ihren Angehörigen in den eigenen vier Wänden betreut. Das sind gut drei Viertel aller Pflegebedürftigen in Deutschland. Während 2,55 Millionen davon in der Regel allein durch Angehörige gepflegt werden, helfen bei den restlichen 1,05 Millionen ambulante Pflegedienste mit. 

Das 2015 eingeführte Familienpflegegesetz soll zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf führen. Das heißt: Damit Familien die Pflege von Angehörigen flexibler gestalten können, gibt es verschiedene Freistellungsmöglichkeiten im Rahmen der Familienpflegezeit:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen (bis 31.12.22 waren es wegen Corona 20 Arbeitstage – siehe unten)
  • Vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten (Pflegezeit)
  • Teilweise Freistellung bis zu 24 Monate (Familienpflegezeit)

Darüber hinaus gibt es noch weitere Freistellungsmöglichkeiten für Menschen, die eine/n Angehörige/n in der letzten Lebensphase begleiten oder sich um ein minderjähriges, pflegebedürftiges Kind kümmern. Ausführliche Informationen zur Familienpflegezeit, zu den Freistellungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige, den Ankündigungsfristen beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin sowie zum Thema Rechtsanspruch und Kündigungsschutz gibt es unter Wege zur Pflege, einem Angebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Nahe Angehörige

Laut Familienpflegezeitgesetz zählen zur "erweiterten Gruppe der nahen Angehörigen" unter anderem die Großeltern, Eltern und Schwiegereltern sowie Ehegatten, Ehegattinnen Geschwister und Kinder.

Pflegeunterstützungsgeld in akut auftretenden Pflegesituationen

Wer in einer akuten Pflegesituation schnell eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder die pflegerische Versorgung sicherstellt, kann der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es für den pflegenden Angehörigen für diese Auszeit eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Voraussetzung ist, dass der oder die nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes ist an das Gehalt gekoppelt: Die Pflegeversicherung zahlt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Pflegeunterstützungsgeld darf allerdings das Höchstkrankengeld von 116,38 Euro pro Tag (Stand 2023) nicht überschreiten. Diese "bezahlte Auszeit" muss bei der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen beantragt werden.

Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei

Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei. Anders als andere Lohnersatzleistungen unterliegt es aktuell nicht dem Progressionsvorbehalt, da es bisher nicht im Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gelistet ist. Dementsprechend muss das Pflegeunterstützungsgeld auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Zinsloses Darlehen bei vollständiger oder teilweiser Freistellung

Wer sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lässt, weil er oder sie eine/n nahe/n Angehörige/n in häuslicher Umgebung pflegt, hat einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Besondere: Das Darlehen soll dabei helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird deshalb in monatlichen Raten ausbezahlt. Es deckt maximal die Hälfte des ausfallenden Nettogehalts ab und muss beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. In der Regel wird das Darlehen nach dem Ende der Pflegezeit in Raten wieder zurückgezahlt. Bei besonderen Härtefällen kann das Darlehen gestundet oder teilweise erlassen werden – unter Umständen erlischt sogar die Darlehensschuld.

Wer die Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren in Anspruch nimmt, hat ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. In der Familienpflegezeit ist allerdings keine vollständige Freistellung möglich, der oder die Pflegende muss mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Auch hier gilt, dass das Darlehen nach Ende der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückbezahlt werden muss.

Zinsloses Darlehen hat keine steuerlichen Auswirkungen

Das Darlehen hat keine steuerlichen Auswirkungen und muss deshalb auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Übrigens:

Ist Ihr Angehöriger in einem Heim untergebracht oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, gelten andere steuerliche Regelungen. Sie haben Fragen rund um das Thema Pflege und Steuer? Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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