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Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Wann sich das steuerlich lohnt, zeigen wir Ihnen hier.

Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Grundsätzlich gilt: Wer das Regelrenteneintrittsalter erreicht, hat Anspruch auf eine reguläre Rente. Gehen Sie allerdings freiwillig vorzeitig in Rente, müssen Sie lebenslange Abschläge in Kauf nehmen.

Als Frührentner/in haben Sie zwei Möglichkeiten, die finanziellen Abschläge auszugleichen. Sie können sich entweder – dank der 2017 eingeführten Flexirente – etwas hinzuverdienen (bis 2022 galt hier eine Grenze von bis zu 6.300 Euro brutto pro Kalenderjahr, diese fällt 2023 weg). Oder Sie leisten schon vor Rentenantritt Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

ÜBRIGENS:

Was Sie in Sachen Rente und Steuern allgemein beachten müssen, erklären wir Ihnen in unserem Artikel Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? ganz ausführlich.

Das bewirken Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Sonderzahlungen können die Abschläge ausgleichen, die Sie bei einer freiwilligen vorzeitigen Rente erwarten. Entscheiden Sie sich dann doch dazu, bis zum Regelrenteneintrittsalter zu arbeiten, sorgen die Sonderzahlungen für eine lebenslange Erhöhung Ihrer Rente.

Diese Voraussetzungen müssen Sie für eine Sonderzahlung erfüllen

Es gibt drei Voraussetzungen, die Sie für eine Sonderzahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen müssen:

  1. Sie sind mindestens 50 Jahre alt und haben noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht.
     
  2. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Es spielt keine Rolle, ob Sie freiwillig oder gesetzlich versichert sind.
     
  3. Sie sind berechtigt zur Rente mit 63 Jahren mit Abschlägen und haben bis dahin mindestens 35 Versicherungsjahre voll.

So ermitteln Sie die notwendige Höhe der Sonderzahlung

Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine sogenannte besondere Rentenauskunft beantragen. Die besondere Rentenauskunft weist die voraussichtliche Minderung Ihrer Altersrente unter Berücksichtigung des von Ihnen angefragten Rentenbeginns aus. Außerdem wird in diesem Zuge die Höhe der Sonderzahlung ermittelt, die zum Ausgleich der Rentenminderung nötig ist.

Ein plakatives Beispiel, basierend auf Zahlen der Deutschen Rentenversicherung (Stand 2021 und noch immer aktuell):

Fridolin steht eine Rente von 1.200 Euro zu, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht. Er möchte aber drei Jahre früher in Rente gehen. Das verkürzt seine Rente auf 1.070 Euro.
So rechnet die Rentenversicherung:

1.200 Euro - 36 Monate x 0,3 Prozent Abschlag = 1.070 Euro

Für jeden Monat, den Fridolin früher in Rente geht, muss er mit 0,3 Prozent Abschlag rechnen. Bei 36 Monaten macht das 10,8 Prozent, die von seinen 1.200 Euro Rente abgezogen werden – es bleiben also 1.070 Euro.

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in diesem Zuge dann auch direkt aus, wie viel Geld Fridolin einzahlen muss, um abzugsfrei in Rente zu gehen. Mit einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von rund 32.800 Euro kann Fridolin die Abschläge ausgleichen.

ÜBRIGENS:

Im Jahr 2021 gingen rund 41.483 Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei der Deutschen Rentenversicherung ein. 2012 waren es nur 933. Einen Grund für den starken Anstieg sehen viele Experten und Expertinnen in der damaligen Negativzins-Politik. Viele Geldanlagen hatten an Attraktivität verloren, dagegen sind die Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Durchschnittsrendite von drei Prozent eine gute Option, ist sich beispielweise der Rentenexperte Peter Weiß sicher.

Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Steuer absetzen

Die Sonderzahlungen in die Rentenversicherung können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Denn die Sonderzahlungen zählen zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Ihre Beiträge zur Altersvorsorge können Sie ab 2023 zu 100 Prozent in die Steuererklärung eintragen. 2022 galt noch die Grenze von 94 Prozent der Beiträge, maximal aber 25.639 Euro pro Jahr für Ledige und 51.278 Euro für Ehepaare.

Wenn Sie eine Sonderzahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung planen, sollten Sie das aus steuerlichen Gesichtspunkten genau durchrechnen. Denn die Zahlungen zum Ausgleich der Abschläge liegen oft im fünfstelligen Bereich. Um alle Steuervorteile optimal ausschöpfen zu können, bieten sich deshalb in der Regel Teilzahlungen in die Rentenversicherung an, die Sie über mehrere Jahre verteilen.

In diesem Fall lohnt sich die Sonderzahlung

Viele Menschen, die mit dem Gedanken an die Frührente spielen, fragen sich, ob Sonderzahlungen in die Rentenversicherung lohnenswerter sind als private Rentenversicherungen wie die Riester-Rente oder die Rürup-Rente. Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, weil es auf Ihre individuellen Umstände ankommt.

Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass gesetzliche Renten mit einem höheren Anteil besteuert werden als Renten aus privaten Versicherungen. Deshalb lohnt sich eine Sonderzahlung in die Rentenversicherung vor allem dann, wenn Sie – einschließlich Ihrer Zusatzrente durch die Sonderzahlung – mit Ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleiben. Denn dann bleibt die Zusatzrente steuerfrei und lohnt sich für Sie.

ÜBRIGENS:

Das Thema Rente ist sehr komplex, viele Entscheidungen müssen auf Ihre individuelle Situation hin geprüft und durchgerechnet werden. Es bietet sich deshalb dringend an, ein kostenloses Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.

Um Ihre steuerlichen Fragen kümmern sich gerne unsere Beraterinnen und Berater. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Eine Rückerstattung der Sonderzahlung ist ausgeschlossen

Was Sie immer im Hinterkopf behalten sollten: Eine Rückerstattung der Sonderzahlung ist ausgeschlossen. Sobald das Geld bei der Rentenversicherung eingegangen ist, können Sie die Ausgleichszahlung nicht mehr zurückfordern. Das gilt auch im Todesfall. Den Hinterbliebenen steht unter Umständen eine Witwenrente oder Waisenrente zu, eine Beitragsrückgewähr gibt es allerdings nicht.

Fazit zu den Sonderzahlungen

Wenn Sie mit Gewissheit sagen können, dass Sie bis zum Renteneintritt keinen Bedarf für eine größere Geldsumme haben werden und Sie damit rechnen, ein hohes Alter zu erreichen, können sich Sonderzahlungen in die Rentenversicherung lohnen. Müssen Sie nach Renteneintritt allerdings Steuern auf die gesetzliche Rente zahlen, bieten sich alternativ die privaten Rentenversicherungen an.
Sicher ist aber: Sie können die Sonderzahlungen in Ihrer Steuererklärung eintragen und sich so einen Steuervorteil sichern.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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