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Gutachter von der Steuer absetzen – geht das?

Gutachten können hilfreich sein. Zum Beispiel bei einer Scheidung, beim Hausbau oder bei einem geplanten Hausverkauf. Aber lassen sich Gutachterkosten von der Steuer absetzen?

Gutachter von der Steuer absetzen – geht das?

Die schlechte Nachricht vorneweg: Nur wenn Sie Vermieter/in sind, können Sie Kosten für Gutachten von der Steuer absetzen. Ansonsten werden die Rechnungen vom Finanzamt weder als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen noch als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten anerkannt und sind damit steuerlich nicht absetzbar.

Drei Beispiele:

  • Eine Gutachterin ermittelt den Verkehrswert Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung – nicht von der Steuer absetzbar.
  • Handwerker haben beim Bau Ihres neuen Einfamilienhauses, das Sie selbst bewohnen, Fehler gemacht, und Sie beauftragen deshalb eine Bausachverständigerin – nicht von der Steuer absetzbar.
  • Ein Privatgutachter hat bei Ihrer Scheidung ein Wertgutachten erstellt, um die Vermögenslage zu klären – nicht von der Steuer absetzbar.

Sie sehen: Diese Kosten für Gutachten können Sie leider nicht steuerlich geltend machen.

Können Vermieter Gutachterkosten absetzen?

Ja, als Vermieter/in können Sie, wenn es um das von Ihnen vermietete Objekt geht, in vielen Fällen eine/n Gutachter/in einsetzen und die Rechnung als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen. Das gilt auch für Anwaltskosten und einiges mehr, weitere Infos finden Sie in unserem Artikel Was ein Vermieter von der Steuer absetzen kann.

Übrigens:

Bei einer Asbestsanierung Ihrer Immobilie, die Sie selbst bewohnen, können Sie verschiedene Kosten steuerlich geltend machen. Dafür muss Ihnen aber ein Gutachten vorliegen – und die Kosten dafür sind wiederum nicht absetzbar. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel Asbestsanierung: Was Sie von der Steuer absetzen können.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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