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Was ist die Opfergrenze?

Beim Thema Unterhalt taucht häufig das Wort Opfergrenze auf. Hier erfahren Sie, was sich dahinter verbirgt und wie sich das auf die Steuer auswirkt.

Was ist die Opfergrenze?

Wenn Sie Unterhalt an Angehörige leisten, dürfen Sie die Zahlungen unter gewissen Umständen von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Allerdings werden diese vom Finanzamt nur bis zu einer gewissen Höhe anerkannt: Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Das heißt, Ihnen muss trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrigbleiben, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das nennt sich Opfergrenze.

Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden – so heißt es im Steuerrecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben. Allerdings ist die Opfergrenze lediglich für die Steuererklärung von Bedeutung. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt beim Kindesunterhalt oder beim Ehegattenunterhalt. Die Opfergrenze dient nämlich nicht zur Ermittlung des Unterhalts, den Sie maximal zahlen können. Vielmehr ist sie entscheidend für die Ermittlung des Unterhaltsbetrags, den das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung anerkennt. Also des Betrags, der Ihre Steuerlast mindert. 

Übrigens:

Die Opfergrenze wird nicht berücksichtigt bei Unterhaltszahlungen an den Noch- oder Ex-Ehepartner/innen. Hier gilt automatisch der Höchstbetrag, aber eigene Einkünfte des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin werden angerechnet.

Wie wird die Opfergrenze berechnet?

Natürlich gibt es für die Berechnung der Opfergrenze feste Vorgaben, die das Finanzamt berücksichtig. Die Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur komplett anerkannt, wenn sie ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Ein einfaches Rechenbeispiel:

Susanne ist Single und hat keine Kinder. Ihr Nettojahreseinkommen liegt bei 20.000 Euro. Sie unterstützt ihre bedürftigen Eltern und will die Zahlungen als Unterhalt steuerlich geltend machen. Da bei der Errechnung der Opfergrenze die Werbungskosten berücksichtigt werden, zieht das Finanzamt diese zunächst vom Nettoeinkommen ab.

Nehmen wir an, Susannes Werbungskosten liegen unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.230 Euro, dann reduziert sich ihr zugrunde liegendes Nettoeinkommen um eben diese 1.230 Euro. Somit bleiben 18.770 Euro für die Berechnung der Opfergrenze. Für diese gilt ein Prozent je volle 500 Euro, also in Ihrem Fall 37 Prozent von 18.770 Euro. Das heißt: Ihre Opfergrenze beträgt 6.945 Euro pro Jahr, und diese werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

20.000 Euro - 1.230 Euro = 18.770 Euro

18.770 Euro : 500 Euro = 37

37 Prozent von 18.770 Euro = 6.945 Euro

Hat Susanne tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe von beispielweise 8.000 Euro geleistet, kann sie trotzdem nur 6.945 Euro steuerlich geltend machen.

Ein etwas komplizierteres Rechenbeispiel:
Susanne ist verheiratet und hat ein Kind. Ihr Nettojahreseinkommen liegt wie gehabt bei 20.000 Euro, davon wird der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen. Nun verringert sich die Opfergrenze aber noch um jeweils fünf Prozent für ihr Kind und ihren Ehepartner, also insgesamt um zehn Prozent.

20.000 Euro – 1.230 Euro = 18.770 Euro

18.770 Euro : 500 Euro = 37

37 Prozent - 5 Prozent für Kind - 5 Prozent für Ehepartner = 27Prozent

27 Prozent von 18.770 Euro = 5.068 Euro

In dem Fall werden vom Finanzamt also nur 5.068 Euro als Unterhaltszahlungen bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt – egal, wie viel Susanne tatsächlich an Unterhalt gezahlt hat.

Übrigens:

Das Thema Unterhalt ist aus steuerlicher Sicht recht kompliziert. Wenn Sie unsicher sind, welche Beträge Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen können, helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter. Sie sind auch in Ihrer Nähe zu finden: Beratersuche.

Gibt es weitere Einschränkungen bei der Opfergrenze?

Ja, die gibt es. Zum Beispiel bei der Reduzierung wegen eigener Kinder und des Ehepartners. Wie oben erläutert, werden bei der Berechnung der Opfergrenze für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin und für jedes Kind jeweils fünf Prozent abgezogen. Insgesamt werden allerdings höchstens 25 Prozent abgezogen. Das heißt: Hätten Sie sechs Kinder und eine/n Ehepartner/in, wären es eigentlich 30 Prozent Abzug, wegen der besagten Begrenzung würden aber tatsächlich nur 25 Prozent abgezogen.

Eine weitere Einschränkung: Mehr als 50 Prozent Ihres Nettojahresgehalts darf die Opfergrenze nicht betragen. 

Übrigens:

Wenn es um Unterhalt ins Ausland geht, greift eine Ländergruppeneinteilung, sodass der Höchstbetrag gegebenenfalls sinkt. Dazu gelten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug schärfere Anforderungen. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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