Was ist die Opfergrenze?
Beim Thema Unterhalt taucht häufig das Wort Opfergrenze auf. Hier erfahren Sie, was sich dahinter verbirgt und wie sich das auf die Steuer auswirkt.

Wenn Sie Unterhalt an Angehörige leisten, dürfen Sie die Zahlungen unter gewissen Umständen von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Allerdings werden diese vom Finanzamt nur bis zu einer gewissen Höhe anerkannt: Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Das heißt, Ihnen muss trotz der Unterhaltszahlungen genug Geld übrigbleiben, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das nennt sich Opfergrenze.
Die Opfergrenze ist also der Betrag, den Sie maximal „opfern“ können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben. Allerdings ist die Opfergrenze lediglich für die Steuererklärung von Bedeutung. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt beim Kindesunterhalt oder beim Ehegattenunterhalt. Die Opfergrenze dient nämlich nicht zur Ermittlung des Unterhalts, den Sie maximal zahlen können. Vielmehr ist sie entscheidend für die Ermittlung des Unterhaltsbetrags, den das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung anerkennt. Also des Betrags, der Ihre Steuerlast mindert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person, die Sie finanziell unterstützen, im Inland oder im Ausland lebt.
Übrigens:
Die Opfergrenze wird nicht berücksichtigt bei Unterhaltszahlungen an den Noch- oder Ex-Ehepartner/innen. Hier akzeptiert das Finanzamt auch höhere Beträge.
Wie wird die Opfergrenze berechnet?
Natürlich gibt es für die Berechnung der Opfergrenze feste Vorgaben. Die Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur komplett anerkannt, wenn sie ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Ein einfaches Rechenbeispiel:
Sie sind Single und haben keine Kinder. Ihr Nettojahreseinkommen liegt bei 20.000 Euro. Sie unterstützen Ihre bedürftigen Eltern und wollen die Zahlungen als Unterhalt steuerlich geltend machen. Da bei der Errechnung der Opfergrenze die Werbungskosten berücksichtigt werden, zieht das Finanzamt diese zunächst vom Nettoeinkommen ab.
Nehmen wir an, Ihre Werbungskosten liegen unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.200 Euro, dann reduziert sich Ihr zugrunde liegendes Nettoeinkommen um eben diese 1.200 Euro. Somit bleiben 18.800 Euro für die Berechnung der Opfergrenze. Für diese gilt ein Prozent je volle 500 Euro, also in Ihrem Fall 37 Prozent von 18.800 Euro. Das heißt: Ihre Opfergrenze beträgt 7.069 Euro pro Jahr, und diese werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
20.000 Euro - 1.200 Euro = 18.800 Euro
18.800 Euro : 500 Euro = 37,6
37,6 Prozent von 18.800 Euro = 7.069 Euro
Haben Sie tatsächlich Unterhaltsleistungen in Höhe von beispielweise 8.000 Euro geleistet, können Sie trotzdem nur 7.069 Euro steuerlich geltend machen.
Ein etwas komplizierteres Rechenbeispiel:
Sie sind verheiratet und haben ein Kind. Ihr Nettojahreseinkommen liegt wie gehabt bei 20.000 Euro, davon wird der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen. Nun verringert sich die Opfergrenze aber noch um jeweils fünf Prozent für Ihr Kind und Ihren Ehepartner, also insgesamt um zehn Prozent.
20.000 Euro – 1.200 Euro = 18.800 Euro
18.800 Euro : 500 Euro = 37,6
37,6 Prozent - 5 Prozent für Kind - 5 Prozent für Ehepartner = 27,6 Prozent
27,6 Prozent von 18.800 Euro = 5.189 Euro
In dem Fall werden vom Finanzamt also nur 5.189 Euro als Unterhaltszahlungen bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt – egal, wie viel Sie tatsächlich an Unterhalt gezahlt haben.
Übrigens:
Für die Steuererklärung 2023, die 2024 abgegeben wird, liegt der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1.230 Euro. Entsprechend müssen dann alle Rechungen angepasst werden.
Gibt es weitere Einschränkungen bei der Opfergrenze?
Ja, die gibt es. Zum Beispiel bei der Reduzierung wegen eigener Kinder und des Ehepartners. Wie oben erläutert, werden bei der Berechnung der Opfergrenze für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin und für jedes Kind jeweils fünf Prozent abgezogen. Insgesamt werden allerdings höchstens 25 Prozent abgezogen. Das heißt: Hätten Sie sechs Kinder und eine/n Ehepartner/in, wären es eigentlich 30 Prozent Abzug, wegen der besagten Begrenzung würden aber tatsächlich nur 25 Prozent abgezogen.
Eine weitere Einschränkung: Mehr als 50 Prozent Ihres Nettojahresgehalts darf die Opfergrenze nicht betragen. Das heißt: Haben Sie beispielweise ein Jahresnettoeinkommen von 40.000 Euro und kämen abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrags und zehn Prozent für ein Kind und eine/n Ehepartner/in auf eine Opfergrenze von 77,6 Prozent oder umgerechnet 30.109 Euro, dürften Sie in Ihrer Steuererklärung trotzdem nur 50 Prozent oder umgerechnet 19.400 Euro als Unterhaltszahlungen bei den außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
40.000 Euro - 1.200 Euro = 38.800 Euro
38.800 Euro : 500 Euro = 77,6
77,6 Prozent - 5 Prozent für Kind - 5 Prozent für Ehepartner = 67,6 Prozent
Höchstgrenze 50 Prozent von 38.800 Euro = 19.400 Euro
Übrigens:
Das Thema Unterhalt ist aus steuerlicher Sicht recht kompliziert. Wenn Sie unsicher sind, welche Beträge Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen können, helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter. Sie sind auch in Ihrer Nähe zu finden: Beratersuche.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.