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1,8 Prozent Zinsen auf Steuerschulden

Vergeht bis zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids viel Zeit, werden Zinsen fällig. Seit 2022 gibt es dafür einen neuen Zinssatz.

Sie haben die Steuererklärung zu spät abgegeben oder ganz vergessen und das Finanzamt fordert sie nachträglich dazu auf, weil Sie pflichveranlagt sind? Oder Ihre Steuererklärung wird aufgrund eines Grundlagenbescheids nachträglich geändert? Es gibt einige Gründe, warum manchmal viel Zeit bis zur Bekanntgabe eines Steuerbescheids vergeht. Das wäre grunsätzlich kein Problem, wenn nicht sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres Zinsen fällig würden.

Das heißt: Schulden Sie dem Finanzamt Geld, wird nach Ablauf der 15 Monate ein Zins von 0,15 Prozent pro Monat fällig – also insgesamt 1,8 Prozent pro Jahr. So wurde es 2022 von der Bundesregierung beschlossen, nachdem der alte Zinssatz 2021 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden war.

Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 für alle Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen.

Haben Sie keine Schulden beim Finanzamt, sondern bekommen Geld zurück, ist das eine steuerliche Erstattung. Erhalten Sie den Steuerbescheid erst 15 Monate nach Ablauf des Besteuerungsjahres, bekommen Sie dafür Erstattungszinsen in gleicher Höhe – also auch 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr

Zins von Sechs Prozent – das war einmal

Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgereichts forderten die Finanzämter nach Ablauf der 15 Monate einen Zins von 0,5 Prozent pro Monat ein – also sechs Prozent pro Jahr.

Der für heutige Verhältnisse hoch anmutende Zinssatz war vor 60 Jahren festgelegt worden und stand seit dem Beginn der Niedrigzinsphase ständig in der Kritik. Mit dem Urteil aus Karlsruhe wurde der Gesetzgeber 2021 verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen, die rückwirkend die betreffenden Verzinsungen ab dem Jahr 2019 erfasst. Dies ist nun geschehen.

Übrigens:

Geklagt hatten zwei Firmen, deren Gewerbesteuer nach der Zinsberechnung viel höher als erwartet ausgefallen war. Das Urteil betrifft aber auch Nachzahlungszinsen bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaft- sowie Vermögensteuer und damit fast alle Gruppen von Steuerzahler/innen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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