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Versicherungsbeitrag fürs Kind absetzen

Eltern können unter Umständen die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für ihr Kind als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.

In der Regel läuft es so: Als Arbeitnehmer/in sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wie der AOK, Techniker oder Barmer. Sobald Sie ein Kind bekommen, versichert die Krankenkasse Ihr Kind mit. Dieses Prinzip nennt sich Familienversicherung. Sind die Eltern beide privat versichert, ist das Kind übrigens ebenfalls in der privaten Krankenversicherung.

Egal ob gesetzlich oder privat: Die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung können Sie als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung eintragen – auch die Beiträge für Ihr Kind. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für Ihr Kind haben, zum Unterhalt verpflichtet sind und Sie die Beiträge auch tatsächlich bezahlt haben.

Verschiedene Regeln je nach Situation

Wie so oft im Steuerrecht, ist das Absetzen des Versicherungsbeitrags für Ihr Kind aber nicht einfach. Es kommt darauf an, wer der/die sogenannte Versicherungsnehmer/in ist – Sie oder Ihr Kind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Versicherungsbeitrag für Ihr Kind von der Steuer absetzen können:

a) Sie sind der Versicherungsnehmer/in

Angenommen Sie haben ein Kind, bekommen Kindergeld, sind zum Unterhalt verpflichtet und zahlen die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes. Das bedeutet also, Sie sind der/die Versicherungsnehmer/in. Dann können Sie die Versicherungsbeiträge für Ihr Kind als Sonderausgabe absetzen. Tragen Sie die Beiträge in der Anlage Kind unter dem Punkt „Kranken- und Pflegeversicherung“ ein.

b) Das Kind ist Versicherungsnehmer/in

Ist das Kind selbst Versicherungsnehmer/in, kommt es aus steuerlicher Sicht auf die genauen Umstände an. Es gibt zwei Varianten:

  1. Ihr Kind ist zwar Versicherungsnehmer/in, Sie erstatten Ihrem Sprössling aber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Fall können Sie die Kosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzen. Wichtig ist, dass Sie zum Unterhalt verpflichtet sind und die Kosten tatsächlich übernommen haben.
     
  2. Ist Ihr Kind Versicherungsnehmer/in und Sie übernehmen nur Kost und Logis, nicht aber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Sie die Kosten nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen. Das hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, im März 2018 entschieden.

    Die Finanzverwaltung sieht das aktuell etwas lockerer: Am 3. April 2019 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein sogenanntes BMF-Schreiben und erklärte, dass es nicht darauf ankäme, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen geleistet werden. Unser Tipp: Auch wenn Sie nur Kost und Logis übernommen haben, tragen Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Steuererklärung ein.

Auch ohne Anspruch auf Kindergeld profitieren

Haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr, können Sie steuerlich trotzdem profitieren – und zwar wenn Sie Versicherungsnehmer/in sind. Sie können dann die von Ihnen gezahlten Versicherungsbeiträge in Ihrer Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgabe geltend machen. Nehmen wir nun an, Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld und Ihr Nachwuchs ist selbst Versicherungsnehmer/in. In diesem Fall können Sie die von Ihnen gezahlten Versicherungsbeiträge für das Kind in der Anlage Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Das ist Ihnen alles zu kompliziert? Kommen Sie zu uns, der VLH! Wir sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Damit Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen können. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Unser Tipp:

Sie haben Urlaub im Ausland gemacht und eine Auslandskrankenversicherung für Ihr Kind abgeschlossen? Sind Sie der/die Versicherungsnehmer/in, ist auch das absetzbar und zwar unter dem Punkt „von mir / uns getragene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes (ohne Basisabsicherung, z.B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung). Das geht allerdings nicht, wenn Ihr Kind Versicherungsnehmer/in ist. Dann kann nur das Kind diesen Posten absetzen.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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