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Ferienjob: So kannst du als Schüler Steuern sparen

Viele Schüler und Abiturienten verdienen sich mit einem Nebenjob etwas dazu. Wie du dabei Steuern sparen kannst, erklären wir hier.

Jedes Jahr im Frühling freuen sich tausende von Abiturienten und Abiturientinnen über das Ende ihrer Schulzeit. Manche wollen jetzt erst mal den Kopf frei kriegen und sich um nichts kümmern. Andere stehen schon in den Startlöchern fürs Studium oder eine Ausbildung, müssen sich aber bis zum Ausbildungsbeginn etwas gedulden.

Viele von ihnen nutzen die freie Zeit, um sich kurzfristig mit einem Ferienjob etwas dazu zu verdienen – dann gilt: Je nachdem, wie viel man dazu verdient, sind eventuell Sozialabgaben und Steuern fällig. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die in ihren Ferien oder regelmäßig nachmittags einen Schülerjob machen, um sich den Wunsch nach einer neuen Spielekonsole, teuren Musikinstrumenten, einem neuen Smartphone oder Markenklamotten zu erfüllen. 

Unser Video von 2023 gibt dir in Sekundenschnelle einen Überblick:

*Im Video heißt es noch 520 Euro. Ab 2024 gilt 538 Euro.

Erst ab 13 Jahren darfst du offiziell arbeiten

Kinder unter 13 dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz gar nicht arbeiten – sie sollen nur daheim mithelfen. Für Kinder zwischen 13 und 15 gilt eine Höchstarbeitszeit von zwei Stunden am Tag – in der Landwirtschaft dürfen es auch drei Stunden sein. Die Sorgeberechtigten müssen aber zustimmen. Außerdem sollte die Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Uhr liegen und darf nicht während der Schulzeit stattfinden.

Übrigens:

Wann die nächsten Ferien in deinem Bundesland sind, erfährst Du ganz schnell über die Seite www.smart-rechner.de/ferien/.

Wenn du einen richtigen Ferienjob ausüben willst, musst du mindestens 15 Jahre alt sein. Dann gilt man auch laut Jugendarbeitsschutzgesetz als Jugendliche/r und darf während der Schulferien insgesamt höchstens vier Wochen (beziehungsweise 20 Tage) pro Jahr arbeiten, und zwar bis zu 40 Stunden pro Woche. Wenn gerade keine Ferien sind, gilt für Jugendliche jedoch auch die Regelung mit zwei Stunden täglich. Die Arbeitszeiten sollen in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr liegen – es sind aber Ausnahmen möglich.

Diese Vorschriften betreffen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren. Für Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig sind oder die eine Lehre machen, gelten sie nicht. Auch Schülerpraktikanten sind von den Ferienjob-Regeln ausgenommen.

Übrigens:

Die Arbeit bei einem Schülerjob muss „leicht und für Kinder geeignet“, darf also nicht gefährlich oder gesundheitsschädlich sein. Und sie darf den Schulbesuch oder die Ausbildung nicht stören oder dich zu müde machen, um in der Schule folgen zu können. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt das die „Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen“. Akkordarbeit ist natürlich auch nicht erlaubt.

Unter 538 Euro im Monat: Keine Sozialversicherung fällig

Wenn du für maximal drei Monate beziehungsweise 70 Tage im Jahr einen Aushilfsjob machst, gilt dein Job als kurzfristige Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist:

  • Verdienst du dabei weniger als 538 Euro im Monat, musst du generell keine Sozialversicherung zahlen. Damit sind die Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung gemeint. Als Schüler/in oder Abiturient/in kannst du außerdem über deine Eltern versichert bleiben.
  • Richtig spannend wird es, wenn du als Schüler/in oder Abiturient/in kurzfristig arbeitest und mehr als 538 Euro im Monat verdienst: Bist du angehender Student oder Studentin, dann brauchst du weiterhin keine Sozialversicherung zu zahlen. Das gleiche gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Willst du allerdings im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre, ein FSJ oder ein duales Studium machen, dann gilt dein Ferienjob als "berufsmäßig" und du wirst sozialabgabenpflichtig. Wenn du parallel zum FSJ oder zu einer Hauptbeschäftigung – und nicht erst davor oder danach – einen Ferienjob machst, dann erhältst du wieder Sozialversicherungsfreiheit für diesen Nebenjob. Hier ist also das Timing ganz wesentlich.

Manche Schüler/innen und Studierende arbeiten mehr als 70 Tage im Jahr, zum Beispiel als Kellner/innen in einem Café. Sie sind dann nicht mehr kurzfristig beschäftigt. Wenn du weniger als 538 Euro im Monat verdienst, machst du einen sogenannten 538-Euro-Minijob und musst auch keine Sozialabgaben zahlen – volle Rentenversicherung nur, wenn du willst.

Die Steuerklasse ist entscheidend

Ob du als Schüler/in oder Abiturient/in für deinen Ferienjob Steuern zahlen musst, richtet sich in der Regel nach deinem Verdienst und deinem Familienstand. Einen Überblick dazu findest du in unserem Artikel über die Steuerklassen. Für Schüler/innen und Abiturienten ist meistens die Steuerklasse I relevant, sodass für einen Ferienjob häufig gar keine Steuern fällig werden. 

Verdienst du in deinem Ferienjob allerdings so viel, dass du über den Grundfreibetrag kommst und Lohnsteuer fällig wird, musst du selbst nichts tun: Dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin zieht die Steuern automatisch von deinem Gehalt ab.

Übrigens:

Beträgt dein Lohn weniger als 538 Euro im Monat, darf dein/e Arbeitgeber/in die Steuerzahlung auch pauschal für dich übernehmen. Du bekommst deinen Lohn dann „brutto wie netto“, wie es umgangssprachlich heißt.

Erst Steuern zahlen, dann alles zurückbekommen

Aber keine Sorge: Wenn du nicht mehr als rund 13.000 Euro im Jahr verdienst, bekommst du alle gezahlten Steuern aus deinem Ferienjob wieder zurück:

  • Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder 11.604 Euro im Jahr 2024 (2023: 10.908) an Einkommen haben darf, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.
  • Zusätzlich dazu darfst du die Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von deinem Lohn abziehen – nur was übrig bleibt, wird versteuert.
  • Außerdem zieht das Finanzamt 1.230 Euro Werbungskosten – also Ausgaben wie Fachbücher, Arbeitskleidung oder Fahrten zum Schüler- oder Ferienjob – automatisch von deinem Gehalt ab (die sogenannte Werbungskostenpauschale). Damit wird der Betrag erhöht, der dir steuerfrei zusteht.

Die Voraussetzung dafür ist, dass du eine Steuererklärung abgibst.

Übrigens:

Gezahlte Steuern sollten Schüler/innen und Abiturienten nicht verschenken. Die Steuererklärung ist in diesem Fall nicht kompliziert und bringt bares Geld. Wer sich den Papierkrieg nicht zutraut, kann sich Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH holen. Die Mitgliedsbeiträge sind bei uns fair gestaffelt, sodass Schüler/innen und Abiturienten in der Regel nur den Mindestbeitrag zahlen müssen. Hier geht es zu unserer VLH-Beratersuche.

Der Arbeitgeber braucht deine Steuer-ID

Der Arbeitgeber braucht von jedem Ferienjobber und jeder Ferienjobberin die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum sowie die Angabe, ob er oder sie noch anderswo einen Schülerjob macht. Für einen zweiten oder dritten Job würde nämlich eine andere Steuerklasse gelten als für den ersten: Zusätzliche Jobs werden immer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI besteuert. Doch wie gesagt: Am Ende des Jahres kann man sich zu viel bezahlte Steuer in der Regel über eine Steuererklärung zurückholen.

Übrigens:

Eventuell braucht dein/e Arbeitgeber/in auch einen Nachweis, dass eine Familienmitversicherung bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht. Die bekommst du bei deiner Krankenkasse.

Der Ferienjob wird nicht aufs Bürgergeld angerechnet werden

Schüler/innen einer allgemein- und berufsbildenden Schule, deren Eltern Bürgergeld bekommen, können sich in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass dies angerechnet wird. Die Regelung gilt seit 1. Juli 2023 wenn du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast und ausschließlich in den Schulferien einem Ferienjob nachgehst. 

Außerhalb der Ferien gilt: Junge Menschen die regelmäßig jobben, können das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze von derzeit 538 Euro pro Monat behalten, ohnen das es verrechnet wird.

Übrigens:

Schlechte Nachrichten für alle minderjährigen Ferienjobber/innen und Schülerpraktikanten: Der Mindestlohn gilt für sie nicht. Den Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro (Stand: Januar 2024) pro Stunde müssen erst Praktikanten und Aushilfskräfte ab 18 Jahren bekommen.

Eltern: Zulage vom Staat sichern

Kindergeld bekommen deine Eltern, wenn du Schüler/in bist, in der Ausbildung steckst oder wenn du einen Lehr- bzw. Studienplatz ergattert hast, auf den Beginn aber noch warten musst. Dann kannst du mit deinem Ferienjob so viel verdienen, wie du willst, das Kindergeld ist deinen Eltern sicher. Die Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung oder des Studiums darf dabei allerdings nicht länger als vier Monate sein. Außerdem musst Du noch unter 25 Jahr alt sein.

Übrigens:

Hast du dich noch nicht um einen Uni- oder Ausbildungsplatz gekümmert, melde dich am besten beim Arbeitsamt. Damit zeigst du, dass du dich um eine Stelle bemühst.
Details dazu liefert dir unser Artikel Kindergeld: Die Antworten auf die sechs häufigsten Fragen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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