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Geld sparen mit dem Dienstwagen

Wer einen Firmenwagen fährt, muss dafür in der Regel Einkommensteuer zahlen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Kosten sparen können.

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber belohnen ihre Mitarbeitenden mit einem höheren Gehalt in Form eines Dienstwagens. Das macht für beide Sinn: Der/die Vorgesetzte kann damit Wertschätzung für gute Arbeit ausdrücken, der/die Angestellte kann das neue Auto auch privat nutzen.

Doch wenn der Firmenwagen auch privat genutzt werden darf, sprechen Steuerfachleute von einem sogenannten geldwerten Vorteil. Das heißt: Der Dienstwagen wird zu etwas Ähnlichem wie Lohn und muss daher auch versteuert werden, und zwar für jede private Fahrt mit dem Firmenauto. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die anfallende Einkommensteuer zu ermitteln:

1. Möglichkeit: Die Pauschalberechnung

Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen jeden Monat einen fixen Betrag versteuern, nämlich 1 Prozent des Neuwagen-Listenpreises plus pauschal 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - oder aber plus 0,002 Prozent für jeden Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Wie das Ganze genau funktioniert, erklärt unser Artikel zur 1 % Regelung.

Übrigens:

Ist Ihr Fahrzeug ein Elektroauto, gibt es seit 1. Januar 2019 gesonderte Regeln, wie Sie diese Art von Dienstwagen versteuern müssen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Elektroauto und Steuer: Das müssen Sie beachten.

2. Möglichkeit: Das Fahrtenbuch

Für Arbeitnehmer/innen, die aus beruflichen Gründen sehr viel mit ihrem Firmenwagen unterwegs sind, lohnt sich ein Fahrtenbuch: Alle beruflichen und privaten Fahrten müssen darin notiert werden. Am Ende des Jahres wird dann zusammengezählt: Für Ihre privaten Fahrten zahlen Sie anteilig Einkommensteuer und alle anderen Kosten für den Dienstwagen. Weitere Details dazu lesen Sie in unserem Steuer ABC Wozu ein Fahrtenbuch? Und wie funktioniert's?

Übrigens:

Wegen der Corona-Krise kann es sein, dass Sie deutlich weniger Fahrten mit dem Dienstwagen unternommen haben als sonst. Nur wenn Sie mit Ihrer Firma für das Jahr bereits die Einzelbewertung oder die Fahrtenbuchmethode vereinbart hatten, kann sich die geringere Anzahl Ihrer Fahrten auf Ihre Steuererklärung auswirken. 

Bevor Sie sich für eine Abrechnungsvariante entscheiden, sollten Sie nachrechnen, mit welcher Variante Sie weniger Steuern für Ihren Firmenwagen zahlen. Nutzen Sie dafür einfach unseren Firmenwagen-Rechner 2023:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Firmenwagen-Rechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Firmenwagen-Rechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Vorteil durch Eigenanteil reduzieren

Wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Nutzungsentgelt für den Dienstwagen zahlen oder bestimmte Kosten selbst übernehmen, dann reduziert das den geldwerten Vorteil, den Sie durch den Dienstwagen haben. Das gilt auch, wenn Sie die 1%-Regelung anwenden.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstem Gericht für Steuern, landete ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer alle Tankquittungen für seinen Dienstwagen selbst übernommen hatte. Das waren am Ende des Jahres stolze 5.600 Euro. Der geldwerte Vorteil hingegen betrug nach Berechnung 6.300 Euro. Das Urteil des BFH am 30. Novemver 2016: Der Vorteil aus der Privatnutzung beträgt 700 Euro und nur diese müssen zusätzlich versteuert werden.

Übrigens:

Der Wert des geldwerten Vorteils kann nie unter 0 Euro fallen. Es gibt keinen geldwerten Nachteil. Wenn Sie also mehr zahlen als der Vorteil wert ist, haben Sie Pech gehabt. Werbungskosten können Sie hier nicht absetzen.

Dienstwagen: Zuzahlung kann gleichmäßig verteilt werden

Wenn Sie für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zahlungen oder auch eine Einmalzahlung für die private Nutzung eines Dienstwagens geleistet haben, können diese bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie gezahlt wurden, gleichmäßig verteilt und vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt auch für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Kfz. Solche Zuzahlungen werden nicht selten getätigt, um beispielweise ein höherwertiges Fahrzeug oder eine bessere Ausstattung zu bekommen. Und diese finanziellen Beteiligungen können dann nicht nur im Jahr der Zuzahlung, sondern auch anteilig in den folgenden Jahren angerechnet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs von Ende 2020 hervor (BFH, Aktenzeichen VI R 19/18).

In dem verhandelten Fall hatte das Finanzamt die Verteilung der Zuzahlung des späteren Klägers auf mehrere Jahre für einen auch privat genutzten Dienstwagen nicht akzeptiert. Die Folge: Nach rund drei Jahren war die Zuzahlung verbraucht, und dadurch wurde der Dienstwagen quasi schon dann zu Arbeitslohn, der voll versteuert werden musste. Das wollte der Mann aber nicht akzeptieren und klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts.

Aufteilung der Zuzahlung auch über mehrere Jahre möglich

Das zuständige Finanzgericht gab ihm recht, das Finanzamt ging in Revision, aber der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an. Somit ist dieses rechtskräftig. Tenor des Urteils: Eine Zuzahlung für einen Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird, kann nicht nur im Jahr der Zuzahlung angerechnet werden, sondern auch in den darauffolgenden Jahren. Die Zuzahlung mindert also über einen längeren Zeitraum den geldwerten Vorteil.

In dem konkreten Fall sollte eine Einmalzahlung von 20.000 Euro auf einen vorab vereinbarten Zeitraum von acht Jahren (96 Monate zu jeweils 200 Euro) aufgeteilt werden. Laut BFH ist das eine nach den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten durchaus mögliche und auch erlaubte Gestaltung. Das Finanzamt hatte zuvor aus einem Bruttolistenpreis von 57.322 Euro einen privaten Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung von 574 Euro pro Monat errechnet. Das wären dann 6.876 Euro im Jahr der Zuzahlung gewesen, und den Rest wollte das Finanzamt auf das zweite (6.876 Euro) und das dritte Jahr (6.248 Euro) verteilen. Die gewünschte Verteilung auf 96 Monate zu jeweils 200 Euro wollte es nicht akzeptieren. So wäre die Zuzahlung nach drei Jahren aufgebraucht gewesen.

Wer den Firmenwagen nicht privat nutzen darf, muss auch nicht zahlen

Egal, ob Sie den Firmenwagen für private Strecken benutzen oder nicht – wenn in Ihrem Vertrag steht, dass Sie das Auto privat nutzen dürfen, müssen Sie in der Regel auch Lohnsteuer zahlen.

Es gibt aber Fälle, in denen der Wagen ausschließlich dienstlich genutzt werden darf, und dann sind natürlich keine Steuern fällig:

  • In einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2013 ging es beispielsweise um den Dienstwagen für den Sohn eines Unternehmers. Das Finanzamt unterstellte eine private Nutzung, obwohl im Vertrag stand, dass ihm die private Nutzung des Fahrzeugs verboten sei. Begründung: Durch seine Sonderstellung als künftiger Chef sei der Unternehmersohn in der Lage gewesen, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Das stritt der "Kronprinz" ab und klagte schließlich erfolgreich.
  • Der BFH stellte im Oktober 2011 zudem klar: Wer mit dem Dienstwagen nur zwischen Arbeit und Wohnung hin- und herfährt, nutzt das Auto nicht privat und muss deshalb auch keine Steuern auf private Fahrten zahlen.

Unsere Empfehlung:

Sollten Sie einen Firmenwagen ausschließlich für Ihre Arbeitswege benutzen, lassen Sie sich das in Ihrem Arbeitsvertrag bescheinigen, und zwar als "ausdrückliches Nutzungsverbot für Privatfahrten".

Private Nutzung einer Mietwagen-Flatrate ist steuerpflichtig

Einige Unternehmen setzen in Sachen Dienstwagen auf eine sogenannte Mietwagen-Flatrate. Das ist letztlich nichts anderes als eine Auto-Langzeitmiete. Sprich: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer fährt statt eines Dienstwagens einen Mietwagen und die Chefin oder der Chef zahlt einen fixen monatlichen Betrag an die Autovermietung.

Erlaubt Ihre Firma Ihnen die private Nutzung oder Mitbenutzung des Mietwagens, werden auch hier Steuern und Sozialabgaben fällig. Besonderheit bei der Langzeitmiete des Autos: Da bei der Mietwagen-Flatrate unterschiedliche Fahrzeuge genutzt werden, kann die private Pkw-Nutzung nicht über die 1-%-Regelung versteuert werden. Als geldwerter Vorteil wird daher hier der anteilige oder volle Mietpreis angesetzt.

Übrigens:

Nehmen wir an, Ihr Unternehmen hat Ihnen die private Nutzung erlaubt. Die tatsächliche private Nutzung kann aber nicht nachgewiesen werden. Die VLH geh in diesem Fall davon aus, dass das Finanzamt dann den gesamten monatlichen Mietpreis als Grundlage für seine Berechnung nutzt. Allerdings ist dieser Fall höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Vorsicht bei Unfällen mit dem Firmenwagen

Unfälle mit dem Dienstwagen auf Privatfahrten hat der Fiskus besonders im Visier. Oft übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Kosten und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber Angestellten. Das hört sich super an, hat aber einen Haken: Das Finanzamt wertet diese Nettigkeit als geldwerten Vorteil für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter. Das heißt: Die Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig davon, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung gewählt wurde. Die Kosten werden als Einmalbezug der Lohnsteuer unterworfen. So können deutlich höhere Steuern fällig werden.

Anders sieht es aus, wenn der Unfall mit dem Firmenwagen bei einer beruflich veranlassten Fahrt passiert, also auf einer Dienstfahrt oder auf dem Weg zur Arbeit. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in vollem Umfang, zum Beispiel bei Alkoholeinfluss. Bei mittlerer Fahrlässigkeit, wie zum Beispiel bei einem Auffahrunfall oder einer „normalen" Vorfahrtsverletzung, werden die Kosten zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in aufgeteilt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder einem gänzlich unverschuldeten Zusammenstoß haftet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gar nicht. Gleiches gilt bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat. Steuerlich gilt:

  • Müssen Sie Schadensersatzleistungen an Ihr Unternehmen zahlen, können Sie diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt, auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer wöchentlichen Familienheimfahrt ereignet hat.
  • Verzichtet Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf Schadensersatz, führt das zu keinem Vorteil für Sie, es sei denn, Sie haben den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht. 
     

Übrigens:

Was gilt, wenn Sie mit dem privaten Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit sind und einen Unfall haben, erklärt unser Steuer-Artikel Wann und wie Sie Unfallkosten von der Steuer absetzen können.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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