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Was ist die Grundrente?

Die Grundrente – oder auch Respekt-Rente, Geringverdienerrente ist ein Zuschlag für Menschen, die viele Jahre gearbeitet und dabei wenig verdient haben. Doch was verbirgt sich dahinter?

Was ist die Grundrente?

Alte Menschen, die Pfandflaschen aus Mülleimern klauben oder auf Lebensmittel von den Tafeln angewiesen sind, weil die Rente nicht zum Leben reicht – das soll nach dem Willen der Bundesregierung nun ein Ende haben. Im November 2019 beschloss sie die Einführung der Grundrente ab 1. Januar 2021. Diese sogenannte Respekt-Rente für Geringverdiener soll die Altersarmut bekämpfen helfen. Doch was genau ist das eigentlich?

Die Grundrente ist nichts anderes als ein finanzieller Rentenzuschlag für Menschen, die mindestens 33 Jahre rentenversichert waren und weniger als andere verdient haben.

Wer profitiert vom Grundrentenzuschlag?

Die sogenannte Respekt-Rente ist für besonders langjährig Rentenversicherte gedacht. Wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und während des Berufslebens im Schnitt weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes verdient hat, bekommt seit 2021 automatisch mehr Geld, damit die Rente wenigstens zum Leben reicht. „Respekt“ deshalb, weil Menschen nach einem langen Arbeitsleben nicht darauf angewiesen sein sollen, zusätzlich zur Rente Hartz IV beziehungsweise Bürgergeld beantragen zu müssen. Denn viele ältere Menschen scheuen den Gang zum Amt, weil sie sich schämen oder es ihnen zu kompliziert ist. Seit dem 1. Januar 2023 ist Hartz IV Geschichte: Es gibt nun das Bürgergeld. Dieses löst das Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, und das Sozialgeld ab.

Übrigens

70 Prozent der Grundrente-Berechtigten sind Frauen. Insgesamt profitieren rund 1,3 Millionen Menschen von dem Rentenaufschlag.

Gibt es eine Bedürftigkeitsprüfung?

Für die Grundrente gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung, wie man sie von Arbeitslosengeld II kennt. Allein die Einkommensprüfung entscheidet, ob Sie Anspruch haben oder nicht.

Was sind die Grundrentenzeiten?

Um Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu haben, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Dabei startet der Grundrentenzuschlag in einem sogenannten Übergangsbereich, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Im Übergangsbereich ist die Grundrente in der Höhe gestaffelt. Um den die Grundrente in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein.

Grundrente: Was darf ich während meines Berufslebens verdient haben?

Um den Grundrentenzuschlag bekommen zu können, darf das während des gesamten Berufslebens im Durchschnitt erreichte Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen. Diese Obergrenze liegt bei 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland. Wieviel das genau ist, ändert sich von Jahr zu Jahr.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Berechnet wird der Grundrentenzuschlag aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Liegt der eigene Verdienst darunter, wird diese Zeit nicht mitgezählt.

Aus den Zeiten, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags relevant sind, wird zunächst ein Durchschnittswert gebildet, der dann nochmal verdoppelt wird. Allerdings erfolgt eine Begrenzung dieses Werts auf einen Wert, der maximal 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes entspricht. Der so errechnete zusätzliche Betrag wird um 12,5 Prozent gekürzt und für höchstens 35 Jahre berechnet.

Hört sich kompliziert an? Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Wieviel Grundrente bekomme ich?

Der höchstmögliche Grundrentenzuschlag liegt bei 418 Euro pro Monat – mehr gibt es nicht. Die meisten Empfänger/innen liegen deutlich darunter: Das Arbeitsministerium gibt an, dass die Grundrente sich im Schnitt auf 75 Euro monatlich beläuft.

Kurz zusammengefasst: Wer hat Anspruch auf Grundrente?

Rentnerinnen und Rentner, die

  • 33 oder mehr Jahre Grundrentenzeiten zusammen haben,
  • durchschnittlich während des Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes verdient haben, und
  • nicht mehr Einkommen haben als 1.250 Euro monatlich (1.950 Euro für Ehepaare).

Wird weiteres Einkommen angerechnet?

Ja, wenn Sie neben der Rente noch weiteres Einkommen haben, zum Beispiel aus einer Witwenrente, aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalanlagen, wird das in der Regel angerechnet. Einkünfte aus Minijobs werden nicht berücksichtigt, sofern sie pauschal versteuert sind, das heißt, sofern sie nicht über Lohnsteuerkarte versteuert werden.

Maßgebend ist grundsätzlich das "zu versteuernde Einkommen" des vorvergangenen Kalenderjahres, für 2023 also das Einkommen des Jahres 2021. Gibt es keinen Einkommensteuerbescheid, aus dem sich das zu versteuernde Einkommen ablesen lässt, dann wird auf die beim Finanzamt gemeldeten laufenden Leibrenten des Vorjahres zurückgegriffen.

Fest steht auch: Um einen Anspruch auf die volle Grundrente zu haben, darf der steuerfreie Anteil Ihrer Altersrente plus Ihr weiteres Einkommen insgesamt höchstens 1.317 Euro monatlich betragen. Bei Ehepaaren beträgt diese Summe höchstens 2.055 Euro. Was darüber liegt, wird auf die Grundrente angerechnet, und zwar zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag.

Die Einkommensprüfung verläuft „weitgehend automatisiert“, so das Arbeitsministerium. Die Rentenversicherung fordert die Daten von den Finanzbehörden an. Wichtig dabei: Das „zu versteuernde Einkommen“, das angerechnet wird, ist geringer als das Bruttoeinkommen.

Wann erhalte ich mein Geld?

Ausgezahlt wird die Grundrente rückwirkend ab Januar 2021. Die ersten Auszahlungen gab es im Juli 2021, und bis Ende 2022 sollten nach und nach alle Berechtigten ihren Bescheid bekommen haben. So lange dauerte es, bis die Deutsche Rentenversicherung insgesamt 26 Millionen Renten geprüft hatte. Alle Neurentner/innen bekommen nun den Zuschlag mit ihrer ersten Rentenzahlung.

Wird die Grundrente auf das Wohngeld angerechnet?

Mit der Grundrente wurden auch neue Freibeträge beim Wohngeld eingeführt. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus einem pauschalen Grundbetrag von 100 Euro der Rente plus einem Erhöhungsbetrag, jedoch maximal 251 Euro (für das Jahr 2023).

Ein Beispiel: Rentnerin Brigitte hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht und ihre monatliche Bruttorente begrägt 800 Euro. Hiervon werden 100 Euro zum Grundbetrag erklärt und sind anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 700 Euro werden weitere 30 Prozent nicht angerechnet – das sind 210 Euro. Es ergibt sich also ein nicht anzurechnendes Einkommen in Höhe von 310 Euro. Mit diesem Betrag werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung (= 251 Euro) überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder das Wohngeld muss daher auf 251 Euro begrenzt werden. Das bedeutet: Von Brigittes Rente in Höhe von 800 Euro werden nur 549 Euro (also 800 minus 251 Euro) auf die Sozialleistung wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

Der Freibetrag kann dazu führen, dass auch Rentnerinnen und Rentner, die zuvor keinen Anspruch auf Wohngeld hatten, nun zu den Anspruchsberechtigten gehören und einen Wohngeldantrag stellen können.

Wer vor der Einführung der Grundrente schon Wohngeld erhalten hat, bekommt dieses auch weiterhin.

Ich bekomme Erwerbsminderungsrente. Habe ich auch ein Anrecht auf Grundrente?

Ja, das haben Sie. Alle genannten Regelungen gelten für Sie genauso.

Wie kann ich die Grundrente beantragen?

Sie müssen die Geringverdienerrente nicht selbst beantragen. Ob Sie Anspruch haben, ermittelt die Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt automatisch. Das gilt für alle derzeitigen und künftigen Rentner/innen gleichermaßen.

Muss ich auf die Grundrente Steuern zahlen?

Gute Nachrichten für die 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner mit Anspruch auf Grundrente. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Grundrente steuerfrei zu stellen – und zwar rückwirkend ab 2021.
Das bedeutet, dass auf diesen Teil der Altersrente keine Einkommensteuer fällig wird. Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe gezahlt. Wer bereits vor dem Zeitpunkt dieses Beschlusses Grundrente erhalten und dafür Einkommensteuer gezahlt hat, bekommt einen korrigierten Steuerbescheid und möglicherweise eine Steuererstattung. Grundrenterinnen und Grundrentner müssen dafür nichts tun. Die Finanzämter werden automatisch tätig.

Doch nicht alle, die eine Grundrente beziehen, werden eine Steuererstattung bekommen. Denn viele Rentnerinnen und Rentner müssen von vornherein keine Einkommensteuer zahlen. Nur wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und möglicherweise auch Steuer zahlen. Lediglich Minijobs werden, wie weiter oben schon erwähnt, in der Regel nicht berücksichtigt. Die Einkommensteuer berechnet sich dann für alle Ihre Einkünfte, abzüglich der Freibeträge und Pauschalen. Das heißt: Im besten Fall geben Sie nur die Steuererklärung ab, müssen aber kein Geld ans Finanzamt überweisen. In unserem Artikel zur Besteuerung von Renten erklären wir Ihnen das genauer.

Übrigens

Rente ist ein komplexes Thema und für jede Person individuell anders. Deshalb empfiehlt es sich, vorab von der Rentenversicherung beraten zu werden.

Wenn Sie Fragen rund um die Einkommensteuererklärung haben, stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Seite. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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