Steuererklärung für Vermieter

Steuer­er­klä­rung für Vermieter

Auch Arbeitnehmende und Rentner/innen, die zusätzlich Miteinnahmen haben, können die Steuererklärung von der VLH machen lassen. Allerdings dürfen die Einnahmen aus der Vermietung insgesamt 18.000 Euro bei Singles bzw. 36.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen.

Jetzt Steuererklärung machen lassen


Häufige Fragen zum Thema Vermietung und Steuer

  • Bin ich als Vermieter/in verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?

    Ja. Sobald Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sind Sie verpflichtet, diese in der Anlage V der Steuererklärung anzugeben – unabhängig davon, ob Sie einen Überschuss erzielen oder nicht.

  • Welche Unterlagen muss ich dem Finanzamt als Vermieter/in einreichen?

    Alle Ausgaben und Einnahmen aus Ihrer Vermietung geben Sie in Anlage V der Steuererklärung an. Belege wie Rechnungen, Zahlungsnachweise oder Kreditverträge müssen Sie nicht direkt mitschicken, aber für eventuelle Rückfragen bereithalten.

  • Wie viel Mieteinnahmen darf ich steuerfrei haben?

    Grundsätzlich sind alle Mieteinnahmen steuerpflichtig. Liegen Ihre gesamten Jahreseinkünfte jedoch unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an. Auch Verluste aus Vermietung können sich steuermindernd auswirken.

  • Welche Kosten kann ich als Vermieter/in steuerlich absetzen?

    Sie können fast alle Aufwendungen rund um Ihre vermietete Immobilie steuerlich geltend machen, zum Beispiel:

    • Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungskosten
    • Kosten für Makler, Hausverwaltung oder Anzeigen
    • Zinsen für Kredite
    • Fahrtkosten zur Mietwohnung
    • Gebäudeabschreibung (AfA)
    • Betriebskosten wie Allgemeinstrom, Müllabfuhr oder Versicherungen
    • Grundsteuer, Gebühren für Notar und Amtsgericht

    Mehr dazu können Sie in unserem Artikel, Was ein Vermieter von der Steuer absetzen kann, nachlesen.
     

  • Kann ich auch die Gebäudekosten absetzen?

    Kaufen Sie ein vermietetes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehört der Kaufpreis für das Gebäude (nicht das Grundstück) zu Ihren Anschaffungskosten. Genau wie größere Umbau- oder Sanierungskosten, sogenannte Herstellungskosten, dürfen Sie diesen Betrag nicht auf einmal absetzen, sondern nur jährlich über die Abschreibungsdauer verteilen – bei Wohnimmobilien meist 2 Prozent pro Jahr (Neubau sogar 3 Prozent). So holen Sie sich Jahr für Jahr einen Teil des Kauf- oder Renovierungspreises als Werbungskosten zurück, bis die Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten vollständig abgeschrieben sind.

    Hinweis: Kleinere Reparaturen (zum Beispiel Heizung oder Malerarbeiten) dürfen Sie sofort als Werbungskosten absetzen. 
     

  • Kann ich Fahrtkosten zur vermieteten Wohnung absetzen?

    Ja. Fahrten zur vermieteten Immobilie, etwa zur Übergabe, Besichtigung oder Instandhaltung, können Sie mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen. Es empfiehlt sich, Anlass, Datum und Strecke zu dokumentieren.

  • Was passiert, wenn ich mit der Vermietung Verluste mache?

    Verluste aus Vermietung und Verpachtung können Sie mit anderen Einkünften – zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit – verrechnen. Das kann Ihre Steuerlast deutlich senken. Voraussetzung ist jedoch, dass eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht besteht, also ein ernsthaftes Interesse, dauerhaft Gewinne zu erzielen.

Hinweis

Wussten Sie, dass

auch eine leerstehende Wohnung steuerlich berücksichtigt werden kenn, wenn sie nachweislich zur Vermietung bestimmt ist?

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Was Vermieter/innen bei der Steuererklärung beachten müssen:

Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet, muss die daraus erzielten Mieteinnahmen in der Steuererklärung angeben – und zwar in der Anlage V. Gleichzeitig können Vermieter/innen zahlreiche Ausgaben rund um ihre Immobilie steuerlich absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Reparaturen, Maklerkosten oder die Gebühren für Hausverwaltung und Grundsteuer. Auch Zinsen für Immobilienkredite und Fahrtkosten zur vermieteten Wohnung können berücksichtigt werden.

Wichtig ist: Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Während Instandhaltungen in der Regel sofort abgesetzt werden können, müssen umfangreiche Modernisierungen meist über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Was in welchem Fall gilt, hängt von Art und Umfang der Maßnahme ab.

Wenn Sie unsicher sind, welche Kosten Sie absetzen dürfen oder wie Sie Ihre Vermietung korrekt in der Steuererklärung angeben, können Sie sich an unsere VLH-Berater/innen wenden. Diese übernehmen nicht nur Ihre Steuererklärung für Sie, sondern beraten Sie auch zu allen Fragen rund ums Vermieten. So sichern wir Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie jetzt eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe!

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