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Privatkredit: Zinsen unbedingt versteuern

Wer an Freunde oder über ein Kreditportal Geld verleiht, muss die Zinsen versteuern. Wir erklären Ihnen, was dabei zu beachten ist.

Privatkredit: Zinsen unbedingt versteuern

Wenn Sie einen Privatkredit vergeben, also jemandem im Familien- oder Bekanntenkreis Geld leihen, müssen Sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben für eine Kreditvergabe halten. So können Sie beispielsweise darauf verzichten, die Bonität des Kreditnehmers bzw. der Kreditnehmerin zu prüfen: Sie brauchen sich keine Gehaltszettel vorlegen zu lassen und auch keine Schufa-Auskunft. Das gilt ebenfalls, wenn Sie Geld als Privatdarlehen über Kreditportale wie Smava, Auxmoney oder Maxda verleihen.

Ob Sie den Kredit aus Gefälligkeit gewähren oder um mit Ihren Ersparnissen auf einem Onlinemarktplatz etwas Geld zu verdienen, ändert nichts an der steuerlichen Behandlung. Zumindest wenn Sie Zinsen dafür kassieren – diese müssen nämlich in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP).

Welche Steuern werden für Privatkredite fällig?

Versteuert werden die eingenommenen Zinsen mit der Abgeltungssteuer. Diese liegt bei 25 Prozent. Dazu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und, falls Sie Mitglied einer Kirche sind, 5 bis 9 Prozent Kirchensteuer. Haben Sie Ihren Sparerpauschbetrag von 801 Euro (ab 2023 sind es 1.000 Euro) für Singles beziehungsweise 1.602 Euro (ab 2023 sind es 2.000 Euro) für Ehepaare noch nicht ausgeschöpft – etwa für Geldanlagen bei Banken oder Bausparkassen –, wird dieser vom Finanzamt berücksichtigt.

Übrigens

Gewähren Sie einen Privatkredit als zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen an ein Familienmitglied oder eine Freundin, wird dies vom Finanzamt möglicherweise als Schenkung gewertet. Das heißt: Wenn die Schenkungsfreibeträge überschritten werden und der Kredit länger als zwölf Monate läuft, werden Steuern fällig. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Schenkungssteuer.

Kann man auf einen Kreditvertrag verzichten?

Ganz wichtig: Auch wenn Sie als Privatperson nicht an so viele gesetzliche Vorgaben gebunden sind wie Banken, sollten Sie einige elementare Dinge in einem Vertrag schriftlich festhalten: neben den Vertragspartner/innen zumindest die Kredithöhe, den Zinssatz sowie die Laufzeit – und wie die Auszahlung sowie das Abbezahlen über die Bühne gehen sollen. Das bringt nicht nur Sicherheit für Sie und den Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin, sondern dient auch als Vorlage beim Finanzamt. Auf einen Verwendungszweck können Sie in dem Vertrag hingegen verzichten.

Grundsätzlich können Sie die Zinsen bei einem Privatkredit so gestalten, wie Sie möchten. Es wird aber empfohlen, sich an der marktüblichen Verzinsung zu orientieren.

Keine gute Idee wäre es, dem Finanzamt zu verschweigen, dass Sie durch Zinsen für einen Privatkredit Geld verdient haben. Kommt das anschließend heraus, riskieren Sie eine Strafe wegen Steuerhinterziehung. Und die nicht gezahlten Steuern müssen Sie natürlich nachträglich auch noch berappen.

Und was ist mit Privatdarlehen an Kreditnehmer im Ausland?

Manche Onlineportale vermitteln auch Privatdarlehen an Kreditnehmer im Ausland. Ist das bei Ihnen der Fall, müssen Sie möglicherweise die sogenannte Quellensteuer bezahlen. Dabei handelt es sich um ausländische Steuern auf Zinserträge, die Ihnen direkt abgezogen werden. Das Finanzamt verrechnet die ausländische Quellensteuer mit der zu zahlenden Abgeltungssteuer. Liegt die ausländische Quellensteuer über 15 Prozent, können Sie als deutsche/r Anleger/in einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

Übrigens:

Kreditnehmer/innen eines Privatdarlehens können die Zinsen, die sie an den/die Kreditgeber/in zahlen, je nach Verwendungszweck von der Steuer absetzen. Zum Beispiel wenn er bzw. sie ein Mietshaus besitzt und das Geld dafür investiert hat. Dabei und bei allen anderen Einkommensteuerfragen helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter. Finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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