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Konto für Kinder anlegen: 4 Steuertipps

Ein Kinderkonto eröffnen und Geld für den Nachwuchs anlegen: Wir haben die vier ultimativen Steuertipps für Sie zusammengestellt.

Konto für Kinder anlegen: 4 Steuertipps

Viele Eltern kümmern sich schon frühzeitig um den Vermögensaufbau ihrer Kinder. Denn für Führerschein, Berufsausbildung oder die erste eigene Mietwohnung benötigt der Nachwuchs in der Regel ein Startkapital.

Darauf haben sich auch die Banken eingestellt und bieten mit Produkten wie dem Kinder-SparPlan, dem Juniorkonto oder dem Kindersparbuch Anlagemöglichkeiten speziell für Eltern an. Die Geldanlagen reichen vom klassischen Sparbuch über ein Tagesgeldkonto für Minderjährige bis hin zum Fondssparen.

Was vielen Eltern allerdings nicht klar ist: Auch Kinder sind bereits vollwertige Steuerzahler/innen mit Rechten und Pflichten. Deshalb sollte man aus steuerlicher Sicht in Sachen Konto für Kinder einige Fakten kennen. Wir haben vier Steuertipps für Sie zusammengestellt.

1. Steuertipp: Konto für das Kind eröffnen, aber richtig!

Bei vielen Banken können Sie als Eltern recht problemlos ein Konto im Namen Ihres Kindes einrichten. Wichtig ist, dass Sie als Paar gemeinsam auf die Bank gehen, denn beide Erziehungsberechtigte müssen unterschreiben. Auch die Steuer-ID Ihres Kindes sollten Sie zur Hand haben. Alleinerziehende müssen in der Regel die Sorgerechtsbestätigung zur Bank mitbringen. Erfragen Sie im Vorfeld bei der Bank, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Und denken Sie bereits bei der Kontoeröffnung daran, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Damit sichern Sie Ihrem Kind den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr (bis 2022: 801 Euro pro Jahr). Das bedeutet, dass die Kapitalerträge Ihres Kindes bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben. Bei der aktuellen Zinspolitik bleiben so die meisten Kinder-Girokonten steuerfrei.

Übrigens:

Eltern haben in der Regel eine Kontovollmacht und Zugriff auf das Geld. Doch auch wenn das Kind minderjährig ist, ist es der/die Kontoinhaber/in – das angesparte Geld ist faktisch das Geld des Kindes. Das bedeutet: Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Konto des Kindes abheben, um beispielsweise eine neue Küche zu kaufen. Sobald das Kind 18 Jahre alt ist, könnte es die Eltern verklagen und das Geld zurückfordern.

2. Steuertipp: Bei hohen Kapitalerträgen schnell reagieren

Wer höhere Summen für sein Kind anspart und damit den Sparer-Pauschbetrag überschreitet, sollte schnell reagieren und eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind beantragen – sonst wird Abgeltungssteuer fällig.

Diese Bescheinigung sorgt dafür, dass die Bank keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführt. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte des Kindes zwar höher sind als 1.000 Euro, den Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 (Stand 2024) allerdings nicht überschreiten.

3. Steuertipp: Angesparte Summe im Auge behalten

Behalten Sie immer im Blick, wie viel Geld Sie Ihrem Kind auf das Konto überwiesen haben. Als Eltern dürfen Sie Ihrem Kind innerhalb von zehn Jahren 400.000 Euro schenken. Überschreiten Sie diesen Freibetrag, wird Schenkungssteuer fällig.

Helfen Großeltern tatkräftig beim Sparen mit, sollte der Wert die 200.000 Euro in zehn Jahren nicht überschreiten. Bei allen anderen Freunden und Verwandten wie Onkel oder Tante greift nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

4. Steuertipp: Steuern sparen durch Geldaufteilung

Gerne wird das Kinderkonto als Steuersparmodell angepriesen. Die Eltern übertragen einfach einen Teil des eigenen Vermögens auf das Kinderkonto und umgehen damit einen Teil der Abgeltungssteuer. Die Kapitalerträge werden dadurch auf mehrere Schultern verteilt. Doch Achtung: Das angesparte Geld gehört jetzt dem Kind und die Eltern dürfen das Geld nicht einfach wieder auf ihr Konto zurückbuchen – auch wenn es minderjährig ist.

Übrigens:

Als Eltern haben Sie die Vermögensbetreuungspflicht. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Pflicht haben, das Geld des Kindes zu erhalten, sondern es zu vermehren. Tun Sie das nicht, steht dem Kind Schadenersatz zu.

Nachteile des Vermögensaufbaus fürs Kind

Grundsätzlich hat es natürlich immer Sinn, Geld für das Kind auf die Seite zu legen.

Relevant wird das Ersparte allerdings, wenn das Kind zum Beispiel einen Antrag auf BAföG stellen möchte. Überschreitet das Vermögen den BAföG-Freibetrag, besteht kein Anspruch auf die Förderung. 

Der Vermögensfreibetrag für bis 29-Jährige liegt bei 15.000 Euro und für Menschen ab 30 Jahren bei 45.000 Euro. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2.300 Euro. Liegt das Vermögen höher, heißt das jedoch nicht automatisch, dass kein BAföG möglich wäre, sondern es wird gekürzt.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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