Konto für Kinder anlegen: 4 Steuertipps
Ein Kinderkonto eröffnen und Geld für den Nachwuchs anlegen: Wir haben die vier ultimativen Steuertipps für Sie zusammengestellt.

Viele Eltern kümmern sich schon frühzeitig um den Vermögensaufbau ihrer Kinder. Denn für Führerschein, Berufsausbildung oder die erste eigene Mietwohnung benötigt der Nachwuchs in der Regel ein Startkapital.
Darauf haben sich auch die Banken eingestellt und bieten mit Produkten wie dem Kinder-SparPlan, dem Juniorkonto oder dem Kindersparbuch Anlagemöglichkeiten speziell für Eltern an. Die Geldanlagen reichen vom klassischen Sparbuch über ein Tagesgeldkonto für Minderjährige bis hin zum Fondssparen.
Was vielen Eltern allerdings nicht klar ist: Auch Kinder sind bereits vollwertige Steuerzahler/innen mit Rechten und Pflichten. Deshalb sollte man aus steuerlicher Sicht in Sachen Konto für Kinder einige Fakten kennen. Wir haben vier Steuertipps für Sie zusammengestellt.
1. Steuertipp: Konto für das Kind eröffnen, aber richtig!
Bei vielen Banken können Sie als Eltern recht problemlos ein Konto im Namen Ihres Kindes einrichten. Wichtig ist, dass Sie als Paar gemeinsam auf die Bank gehen, denn beide Erziehungsberechtigte müssen unterschreiben. Auch die Steuer-ID Ihres Kindes sollten Sie zur Hand haben. Alleinerziehende müssen in der Regel die Sorgerechtsbestätigung zur Bank mitbringen. Erfragen Sie im Vorfeld bei der Bank, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.
Und denken Sie bereits bei der Kontoeröffnung daran, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Damit sichern Sie Ihrem Kind den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr (bis 2022: 801 Euro pro Jahr). Das bedeutet, dass die Kapitalerträge Ihres Kindes bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben. Bei der aktuellen Zinspolitik bleiben so die meisten Kinder-Girokonten steuerfrei.
Übrigens:
Eltern haben in der Regel eine Kontovollmacht und Zugriff auf das Geld. Doch auch wenn das Kind minderjährig ist, ist es der/die Kontoinhaber/in – das angesparte Geld ist faktisch das Geld des Kindes. Das bedeutet: Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Konto des Kindes abheben, um beispielsweise eine neue Küche zu kaufen. Sobald das Kind 18 Jahre alt ist, könnte es die Eltern verklagen und das Geld zurückfordern.
2. Steuertipp: Bei hohen Kapitalerträgen schnell reagieren
Wer höhere Summen für sein Kind anspart und damit den Sparer-Pauschbetrag überschreitet, sollte schnell reagieren und eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind beantragen – sonst wird Abgeltungssteuer fällig.
Diese Bescheinigung sorgt dafür, dass die Bank keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführt. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte des Kindes zwar höher sind als 1.000 Euro, den Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 (Stand 2023) allerdings nicht überschreiten.
3. Steuertipp: Angesparte Summe im Auge behalten
Behalten Sie immer im Blick, wie viel Geld Sie Ihrem Kind auf das Konto überwiesen haben. Als Eltern dürfen Sie Ihrem Kind innerhalb von zehn Jahren 400.000 Euro schenken. Überschreiten Sie diesen Freibetrag, wird Schenkungssteuer fällig.
Helfen Großeltern tatkräftig beim Sparen mit, sollte der Wert die 200.000 Euro in zehn Jahren nicht überschreiten. Bei allen anderen Freunden und Verwandten wie Onkel oder Tante greift nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
4. Steuertipp: Bei Abbuchungen gesparte Steuern nachzahlen
Gerne wird das Kinderkonto als Steuersparmodell angepriesen. Die Eltern übertragen einfach einen Teil des Vermögens auf das Kinderkonto und umgehen damit die Abgeltungssteuer. Was Sie bei diesem Szenario allerdings nicht vergessen sollten: Das Geld auf dem Kinderkonto gehört Ihrem Kind. Buchen Sie also nach einer Weile das Geld wieder ab, müssen Sie die davor gesparten Steuern zuzüglich Zinsen zurückzahlen.
Übrigens:
Als Eltern haben Sie die Vermögensbetreuungspflicht. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Pflicht haben, das Geld des Kindes zu erhalten, sondern es zu vermehren. Tun Sie das nicht, steht dem Kind Schadenersatz zu.
Nachteile des Vermögensaufbaus fürs Kind
Grundsätzlich macht es natürlich immer Sinn, Geld für das Kind auf die Seite zu legen. Relevant wird das Ersparte allerdings, wenn das Kind einen Antrag auf BAföG stellen möchte. Überschreitet das Vermögen den BAföG-Freibetrag, besteht kein Anspruch auf die Förderung.
Wer unverheiratet und kinderlos ist, dem werden bei Bewilligungszeiträumen ab August 2022 15.000 Euro Freibetrag gewährt (bei einem Alter unter 30, Eltern die älter sind als 30, erhalten 45.000 Euro Freibetrag). Vorher waren es für alle nur 8.200 Euro.
Bei Verheirateten kommen für den/die Ehegatten/in oder Lebenspartner/in 2.300 Euro Freibetrag hinzu. Für jedes eigene Kind gibt es 2.300 Euro weiteren Freibetrag. Liegt das Vermögen höher, heißt das jedoch nicht automatisch, dass kein BAföG möglich wäre, sondern es wird gekürzt (ab Wintersemester 2022/23).
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.