Was bringt mir die Homeoffice-Pauschale?
15.06.2026Zusammenfassung
- In den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag. Dabei war sie auf 600 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 120 Tagen.
- Seit dem Jahr 2023 beträgt die neue Tagespauschale 6 Euro pro Tag. Dabei ist sie auf 1.260 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 210 Tagen.
- Um die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen, ist kein häusliches Arbeitszimmer erforderlich.
- Sie wird bei der Werbungskostenpauschale eingerechnet.
Viele Arbeitnehmer/innen wechselten 2020 wegen Corona erstmals ins Homeoffice und arbeiteten dort teilweise am Küchentisch, am Esstisch, in einer Arbeitsecke oder sogar auf der Couch im Wohnzimmer. Die Kosten für eine solche Art der Heimarbeit waren laut Steuergesetz weder vorgesehen noch absetzbar. Denn um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein – mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Arbeitszimmer: Kosten für das Homeoffice absetzen.
Damit Arbeitnehmer/innen, die kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben und dennoch von zu Hause arbeiten, nicht ganz leer ausgehen, hatte die Bundesregierung Ende 2020 die Homeoffice-Pauschale beschlossen. Denn um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können, ist kein häusliches Arbeitszimmer erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale war zunächst befristet, wurde aber für Jahre 2021 und 2022 verlängert und ist seit 1. Januar 2023 dauerhaft unter dem Namen Tagespauschale im Steuerrecht verankert.
Unser Video fasst die aktuelle Situation in 30 Sekunden zusammen:
Homeoffice-Pauschale heute Tagespauschale
Seit 2023 heißt die Homeoffice-Pauschale dauerhaft Tagespauschale, doch umgangssprachlich wird meistens der alte Begriff verwendet. Zudem wurden die anrechenbaren Summen erhöht: Pro Arbeitstag in den heimischen vier Wänden dürfen nun sechs Euro geltend gemacht werden, und zwar bis zu 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). Diese erhöhte Homeoffice-Pauschale konnte erstmals mit der Steuererklärung für das Jahr 2023 geltend gemacht werden.
Die Tagespauschale wird in die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) eingerechnet. Diese wurde ab 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Zur Erklärung: Die Werbungskostenpauschale wird bei der Berechnung der Einkommensteuer immer von den Arbeitnehmereinkünften abgezogen, und zwar automatisch bei jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin. Das heißt: Wer über diese 1.230 Euro Werbungskosten kommt, kann noch zusätzlich Steuern sparen.
Ein Rechenbeispiel:
Ihr Arbeitsweg beträgt 20 Kilometer. Für jeden Kilometer der einfachen Strecke gibt es 2026 eine Entfernungspauschale von 38 Cent.
Im Normalfall sieht die Rechnung für die Steuererklärung 2026 bei 220 Arbeitstagen im Jahr dann wie folgt aus:
220 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,38 Euro = 1.672 Euro
Wir gehen wieder davon aus, dass sie sonst keine Werbungskosten haben. Somit würde das Finanzamt bei der Steuerberechnung 1.672 Euro von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, weil Sie über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro liegen.
Waren Sie von den 220 Arbeitstagen aber nur an 30 Tagen im Büro und haben an den anderen 190 Tagen daheim gearbeitet, dann sieht die Rechnung so aus:
30 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,38 Euro = 228 Euro
190 Homeoffice-Tage x 6 Euro = 1.140 Euro
Macht zusammen 1.368 Euro (228 + 1.140)
In diesem Fall würde das Finanzamt 1.368 Euro von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen – also 138 Euro mehr als bei der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro.
Folgende Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie die Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung geltend machen wollen:
- Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung ausstellen, in welchem Zeitraum oder anders gesagt, an wie vielen Tagen Sie zu Hause gearbeitet haben.
- Alternativ zeichnen Sie selbst möglichst präzise auf, wann Sie zu Hause gearbeitet haben. Hier bietet sich eine Tabelle mit Datum und der Anzahl der Stunden an.
Die Homeoffice-Pauschale gilt auch für Studierende und Azubis
Auch Studierende und Auszubildende können die Homeoffice-Pauschale bzw. Tagespauschale nutzen und zwar für alle Tage, an denen sie zeitlich überwiegend zu Hause gelernt haben. Zusätzlich ist der Abzug auch an Tagen möglich, an denen sie trotz Unterricht oder Veranstaltungen an Hochschule oder Berufsschule zu Hause tätig waren – sofern ihnen für diese Lerntätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In die Steuererklärung tragen Sie die Pauschale dann entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben ein. Was für Sie gilt, erklärt unser Artikel zum Thema Ausbildungskosten.
Wichtig: Die Lerntage sollten nachgewiesen werden können. Für Studierende und Azubis bietet sich die Erstellung eines genauen Lernplans mit Datum an. Denn die Hochschule oder Berufsschule kann maximal die Teilnahme an Web-Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen bestätigen. Irrelevant ist hingegen, wie viele Stunden Sie am einzelnen Tag gelernt haben.
Fazit: Solange kein Extra-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder an der Hochschule zur Verfügung steht, an dem Sie lernen können, darf die Tagespauschale immer dann abgezogen werden, wenn Sie gelernt haben - egal ob zwei oder acht Stunden am Tag.
Kann man die Homeoffice-Pauschale auch zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzen?
Wer keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann seit dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er oder sie an dem entsprechenden Tag auch zur Arbeitsstelle gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer: Sie können für Vor- und Nachbereitung zuhause die Tagespauschale in Anspruch nehmen, auch dann, wenn Sie am Tag in der Schule unterrichtet haben.
ÜBRIGENS:
Wer im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten einen Unfall hat, ist seit Juni 2021 genauso versichert wie bei einem Unfall im Unternehmen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Arbeitszimmer: Kosten für das Homeoffice absetzen.