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Familienleistungsausgleich: Alles, was Sie wissen müssen

Der Staat entlastet Familien mit dem sogenannten steuerlichen Familienleistungsausgleich. Was das alles bedeutet, haben wir übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Familienleistungsausgleich: Alles, was Sie wissen müssen

Ein wichtiges Ziel des Bundesfinanzministeriums ist es, Familien zu stärken und zu entlasten. Denn Familien haben mit der Betreuung, Erziehung und dem Unterhalt der Kinder natürlich eine größere finanzielle Belastung als Kinderlose.

Doch wie entlastet das Bundesfinanzministerium Familien ganz konkret? Zum Beispiel durch eine angemessene und gerechte Besteuerung. Um das zu gewährleisten, hat der Staat den sogenannten Familienleistungsausgleich ins Leben gerufen. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was das bedeutet.

Übrigens:

Der Familienleistungsausgleich ist eine Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs.

Das Kernstück des Familienleistungsausgleichs

Die Kernstücke des steuerlichen Familienleistungsausgleichs sind das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Wichtig: Eltern bekommen immer nur eine dieser beiden Leistungen – und zwar die, die finanziell günstiger für sie ist. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung, was sich mehr für Ihre Familie lohnt. Sie müssen dafür nur eine Steuererklärung abgeben.

Übrigens:

Es gibt sogar ein Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien – das Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG).

Weitere Entlastungen für Familien im Rahmen des Familienleistungsausgleichs

Das war noch nicht alles:

  1. Im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs steht Familien außerdem der „Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag“ zu. Der sperrige Name kommt übrigens daher, dass der Staat davon ausgeht, dass bei Kleinkindern der Betreuungsaufwand überwiegt. Wird das Kind älter, steigt der Erziehungsaufwand, bevor nach dem Schulabschluss in der Regel Ausbildungskosten auf die Eltern zukommen. Mehr zum Ausbildungsfreibetrag erfahren Sie hier: Ausbildungsfreibetrag – was ist das?
     
  2. Darüber hinaus können Eltern Kosten für die Kinderbetreuung von der Steuer absetzen. Dazu zählen nicht nur die Ausgaben für Kindergarten oder Hort, sondern auch für den Babysitter, ein Au-Pair oder eine Nanny.
     
  3. Seit 2007 kommen Eltern nach der Geburt außerdem in den Genuss des Elterngelds. Das Elterngeld zählt zu den sogenannten Transferleistungen. Das heißt: Der Staat zahlt das Geld, ohne eine Gegenleistung zu fordern. Was Eltern allerdings im Hinterkopf behalten sollten: Auch wenn die Transferleistung selbst steuerfrei ist, erhöht sie dennoch den Steuersatz und muss daher in der Regel in die Steuererklärung eingetragen werden.
     
  4. Auch Alleinerziehende werden dank Familienleistungsausgleich entlastet: Sie werden in Steuerklasse II eingeordnet und profitieren somit vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Sie haben Fragen rund um den steuerlichen Familienleistungsausgleich? Unsere Beraterinnen und Berater kennen alle Steuervorteile, die Ihnen als Eltern zustehen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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