Steuer-Tipp

Nichtaufgriffsgrenze – was ist das?

29.02.2024
Die Nichtaufgriffsgrenze, oder auch Nichtbeanstandungsgrenze, erleichtert die Abgabe der Steuererklärung. Warum, wieso, weshalb? Wir erklären es.

Grundsätzlich gilt: Möchte man Ausgaben von der Steuer absetzen, muss man diese auch belegen können – zum Beispiel mit Rechnungen oder Quittungen. Doch bei einigen Kleinstbeträgen schauen die Finanzbeamten und Finanzbeamtinnen nicht so genau hin, denn es gilt eine Nichtaufgriffsgrenze. Die wird übrigens auch Nichtbeanstandungsgrenze genannt.

Nichtaufgriffsgrenze vereinfacht die Abgabe der Steuererklärung

Was so sperrig klingt, beschreibt eigentlich einen Vorteil für Steuerzahler/innen. Nichtaufgriffsgrenzen sind pauschale Grenzen, für die man keinen Nachweis braucht. Diese findet man häufig bei den Werbungskosten.

So akzeptiert das Finanzamt in der Regel zum Beispiel pauschal 16 Euro für Kontoführungsgebühren ohne Belege. Haben Sie allerdings mehr Geld dafür ausgegeben, sollten Sie natürlich den höheren Betrag in der Steuererklärung eintragen, müssen das dann allerdings mit Quittungen nachweisen können.

Weitere Beispiele für die Nichtaufgriffsgrenze mit Stand 2024:

  • Pauschal 8,50 Euro für eine Bewerbung per Post, 2,50 Euro beim Versand per E-Mail.
  • Pauschale für die Reinigung von Arbeitskleidung, zum Beispiel 0,76 Euro für eine Ladung Buntwäsche bei 60 Grad.

ÜBRIGENS:

In den letzten Jahren haben die Finanzämter die Arbeitstage sehr genau geprüft. Den Ansatz von pauschal 220 Tagen, wie früher propagiert, können wir daher nicht mehr empfehlen. Gerade in Zeiten der Homeoffice-Pauschale wird das Finanzamt hier noch genauer hinschauen.

Kein Anspruch auf die Nichtbeanstandungsgrenze

Was Sie unbedingt wissen und beachten müssen: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Nichtbeanstandungsgrenze. Das bedeutet, dass Ihr/e Finanzbeamt/in Sie jederzeit um einen Nachweis über Ihre Ausgaben bitten kann und Ihnen Ausgaben, die Sie nicht belegen können, aus Ihrer Steuererklärung streicht. Es gibt keine Garantie, dass Ihnen die Kosten anerkannt werden.

UNSER TIPP:

Einige Finanzgerichte streichen bereits die Nichtbeanstandungsgrenze. Deshalb empfehlen wir Ihnen die Kosten, die sich hinter den Pauschalen verbergen, auch zu benennen. Gerade bei den Arbeitsmitteln, bei denen früher in einigen Bundesländern rund 100 Euro Arbeitsmittelpauschale angesetzt werden konnten, sollten Sie besser ganz genau aufschlüsseln, was Sie im Laufe des Jahres gekauft haben (Kugelschreiber, Block, Radiergummi und so weiter). Denn offiziell gibt es die Arbeitsmittelpauschale nicht mehr.

Zu kompliziert?

Sie sind sich unsicher, wie Sie Ausgaben richtig in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen? Kommen Sie zu uns, der VLH! Unsere Beraterinnen und Berater übernehmen gerne das Ausfüllen und Abschicken der Steuererklärung für Sie. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier:

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