Beratersuche starten
Berater suchen

Wenn sich das Finanzamt zu viel Zeit lässt

Sie haben vor Monaten Ihre Steuererklärung, einen Antrag auf Erlass eines Änderungsbescheids oder einen Einspruch eingereicht, das Finanzamt auch schon darauf hingewiesen, aber es passiert einfach nichts? Wir erklären, was Sie nun tut können.

Wenn sich das Finanzamt zu viel Zeit lässt

Die gute Nachricht mit Blick auf Steuererklärungen vorneweg: Die Mehrheit der deutschen Finanzämter bearbeitet diese recht zügig, und sogar immer schneller. Das ergab der Bearbeitungscheck, den der Bund der Steuerzahler (BdSt) Anfang 2023 veröffentlicht hat. Am wenigsten Zeit zwischen Abgabe der Steuererklärungen und Fertigstellung des Steuerbescheids vergingen in Berlin: Dort musste man im Schnitt nur 40 Tage auf den Bescheid warten. Knapp dahinter folgten Hamburg (40,1 Tage), Sachsen (46 Tage) und Bayern (47 Tage).

Allerdings tauchten in dem BdSt-Check auch deutlich schlechtere Bearbeitungszeiten auf. Das Schlusslicht bildete 2022 Bremen mit 62,04 Tagen. Und natürlich kann es auch in den sonst schnelleren Finanzämtern durchaus mal länger dauern.

Stellen sich gleich mehrere Fragen: Gibt es eine Frist, in der die Finanzämter eine Steuererklärung bearbeitet haben müssen? Oder eine Vorgabe, wie schnell beispielsweise ein Antrag auf schlichte Änderung oder ein Einspruch bearbeiten müssen? Und was kann ich als Steuerzahler/in tun, wenn mein Finanzamt sehr lange braucht, bis ich etwas von ihm höre?

Hat das Finanzamt eine Frist für die Bearbeitung der Steuererklärung?

Nein, es existieren keine festen Fristen, in welcher Zeit eingereichte Steuererklärungen oder Anträge vom Finanzamt bearbeitet werden müssen. Das kann mal ganz schnell gehen, sogar innerhalb von zwei Wochen. Es können aber durchaus auch Monate ins Land ziehen.

Unser Tipp:

Wenn Sie Ihre Steuererklärung oder einen Antrag abgegeben haben und nun schon längere Zeit auf eine Reaktion des Finanzamts warten, dann ziehen Sie nicht direkt einen Untätigkeitseinspruch aus dem Köcher. Greifen Sie lieber zum Telefon und rufen Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter an, um freundlich nachzufragen. Im persönlichen Gespräch lässt sich vieles klären – und mit etwas Glück geht es danach ganz schnell. Sie können natürlich auch schriftlich nachfragen. Und: Ein Untätigkeitseinspruch ist nur statthaft, wenn dem Finanzamt zuvor eine angemessene Frist zur Bearbeitung beispielsweise eines Antrags eingeräumt wurde. Solche Fristen sind zwar nicht offiziell geregelt und hängen vom Einzelfall ab. Im Allgemeinen kann man jedoch von einer Dauer von sechs Monaten ausgehen.

Untätigkeitseinspruch nach langer Wartezeit

Sollte aber sechs Monate wirklich gar nichts passieren und auch eine telefonische und/oder schriftliche Nachfrage sowie eine Fristsetzung beim Finanzamt nichts geholfen haben, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Dieser sollte Ihre Steuernummer sowie das Datum der Abgabe Ihres Antrags enthalten. Sie sollten darin erläutern, dass Sie trotz Nachfrage noch immer keine Reaktion auf den Antrag erhalten haben und deshalb Einspruch wegen Untätigkeit einlegen. Zum Schluss fordern Sie das Finanzamt auf, Ihre Angelegenheit so schnell wie möglich zu bearbeiten und Ihnen die voraussichtliche Bearbeitungsdauer mitzuteilen.

Wichtig: Im Fall von Steuererklärungen ist ein Untätigkeitseinspruch nur möglich, wenn es sich bei Ihnen um eine Antragsveranlagung handelt. Sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), dann greift dieses Verfahren hingegen nicht.

Unser Tipp:

Im Allgemeinen ist der schnellste Weg, eine Reaktion vom Finanzamt zu erhalten, ein freundliches Anschreiben an den Vorsteher beziehungsweise die Vorsteherin des Finanzamts. Diese sind in der Regel sehr darum bemüht, den bzw. die Steuerbürger/innen nicht unnötig auf eine Reaktion warten zu lassen.

Untätigkeitsklage nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch

Nach einem Untätigkeitseinspruch sollte es eigentlich nicht mehr allzu lange dauern, bis Sie eine Reaktion des Finanzamts erhalten. Eine Garantie darauf gibt es jedoch nicht. Und sollte auch jetzt nichts passieren, können Sie den nächsten Schritt gehen: Sind seit Ihrem Einspruch wegen Untätigkeit wiederum sechs Monate vergangen, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen.

Die Untätigkeitsklage ist allerdings nicht an das Finanzamt zu richten, sondern muss beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden. Dieses wird sich dann mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und versuchen, die Angelegenheit zu klären. Anschließend kann das Finanzamt noch Ihrem Einspruch stattgeben und Ihren Antrag bearbeiten. Tut es auch das nicht, muss das Finanzgericht eine Entscheidung über Ihren Fall treffen.

Übrigens:

Wir, die VLH, erstellen für unsere Mitglieder nicht nur die Steuererklärung, sondern übernehmen für sie auch die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt. Und im Zweifel legen wir Klage vor dem Finanzgericht ein. Eine unserer bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen finden Sie auch in Ihrer Nähe: Beratersuche

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen