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Steuerklasse VI (6) – was muss ich beachten?

Steuerklasse VI (6) ist unbeliebt, denn hier hat man die höchsten Abzüge. Wir erklären, was das bedeutet und wann Sie diese Steuerklasse bekommen.

Grundsätzlich gilt: Wer arbeitet, zahlt Lohnsteuer. Wie viel Sie zahlen müssen, hängt von Ihrer Steuerklasse ab. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen. Alleinstehende haben zum Beispiel automatisch Steuerklasse I (1), also keine Steuerklassenwahl. Ehepaare können zwischen verschiedenen Kombinationen wählen.

Wann bekomme ich Steuerklasse VI (6)?

Hat man zwei Jobs, hat man auch zwei Steuerklassen. Das funktioniert so: Das Finanzamt ordnet Ihrem ersten Job – je nach Familienstand – einer Steuerklasse von I (1) bis V (5) zu. Für den zweiten Job bekommen Sie automatisch Steuerklasse VI (6), wenn Sie dort mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Verdienen Sie nicht mehr als 538 Euro sind Sie ein/e Minijobber/in und müssen bei der Pauschalbesteuerung gar keine Steuern bezahlen – Sie brauchen also auch keine Steuerklasse für den Minijob.

Ein Beispiel: Nehmen wir an Sie sind Single und arbeiten 30 Stunden pro Woche in einem Büro. Als Single sind Sie mit diesem Job der Steuerklasse I (1) zugeordnet. Nun würden Sie sich aber gerne etwas dazu verdienen und nehmen einen Nebenjob an, bei dem Sie 600 Euro verdienen. Da das Ihr zweiter Job ist, ordnet das Finanzamt diesem Job automatisch Steuerklasse VI (6) zu. Würden Sie noch einen dritten Job annehmen, wäre der ebenfalls automatisch in Steuerklasse VI (6).

Wer entscheidet, welcher Job Steuerklasse VI (6) bekommt?

Haben Sie zwei Jobs, können Sie selbst entscheiden, welcher Job Steuerklasse VI (6) zugeordnet sein soll. Der VLH-Tipp: Da die Abzüge in dieser Steuerklasse sehr hoch sind, sollten Sie die Steuerklasse VI (6) für den Job verwenden, in dem Sie am wenigsten Geld verdienen.

Übrigens:

Wenn Sie von mehreren Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen gleichzeitig Lohn erhalten haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Das nennt sich Veranlagungspflicht.

Warum sind die Abzüge in Steuerklasse VI (6) so hoch?

In den Steuerklassen I (1) bis V (5) profitieren alle Arbeitnehmer/innen von sogenannten Freibeträgen. Da gibt es zum Beispiel den Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro pro Jahr (Stand 2024). Jede/r Steuerzahler/in darf also pro Jahr 11.604 Euro an Einkommen haben, ohne Steuern bezahlen zu müssen. Erst wenn das Einkommen diesen Wert übersteigt, werden Steuern fällig. Doch in Steuerklasse VI (6) gibt es weder den Grundfreibetrag noch weitere Freibeträge wie den Kinderfreibetrag oder den Arbeitnehmerpauschbetrag. Das heißt, dass Sie ab dem ersten Euro, den Sie in Ihrem zweiten Job verdienen, schon Steuern bezahlen müssen.

Das Gute: Wenn Sie eine Steuererklärung machen, können Sie sich zu viel gezahlte Steuern wieder zurückholen.

Übrigens:

Sie wollen Ihre Einkommensteuererklärung in professionelle Hände geben? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter und sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Fazit: Steuerklasse VI (6) – was muss ich beachten?

  • Steuerklasse VI (6) ist für den zweiten Job, bei Einkommen über 538 Euro/Monat.
  • Du bestimmst, welcher Job Steuerklasse VI (6) erhält – idealerweise der, in dem du am wenigsten verdienst.
  • Steuerklasse VI (6) hat die höchsten Abzüge, da keine Freibeträge gelten.
  • Bei mehreren gleichzeitigen Jobs bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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