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Im Dienste der Polizei: Das können Polizisten absetzen

Polizistinnen und Polizisten profitieren besonders von der Steuererklärung. In diesem Artikel fassen wir zusammen, wieso diese Berufsgruppe sich speziell mit dem Begriff Werbungskosten auseinandersetzen sollte.

Im Dienste der Polizei: Das können Polizisten absetzen

Als Freund/in und Helfer/in hat man es nicht immer leicht – im Job nicht und auch nicht bei der Steuererklärung. Denn arbeiten Sie für die Polizei, dann haben Sie vermutlich häufig Aufwendungen mit einem Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit. Alle diese berufsbezogenen Kosten, die Sie aus der eigenen Tasche bezahlen müssen und nicht von Ihrer Arbeitgeberin erstattet bekommen, sind relevant für die Steuererklärung. Das Stichwort, das hier auf eine saftige Steuerrückerstattung hoffen lässt, heißt Werbungskosten.

Welche Aufwendungen sich hinter diesem Begriff verbergen und besonders für Bedienstete der Polizei relevant sind, erfahren Sie in dem folgenden Überblick:

1. Der Arbeitsweg zur Polizeiwache

Die tägliche Fahrt vom Wohnsitz zur Dienststelle kann mit der Pendlerpauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Um den Gesamtbetrag zu errechnen, sollten Sie den kürzesten beziehungsweise verkehrsgünstigsten Weg zur Wache wählen und nachweisen können. Relevant sind dementsprechend auch die tatsächlichen Arbeitstage, an denen Sie zur Arbeit gependelt sind. Das heißt, Tage an denen Sie krank oder im Urlaub waren zählen nicht. Zur Berechnung der Arbeitstage empfehlen wir unseren Arbeitstage-Rechner.   

Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder Motorrad sind die absetzbaren Kosten auf jährlich 4.500 Euro begrenzt – im Falle einer alleinigen Pkw-Nutzung gilt diese Begrenzung nicht. Wenn Sie Teil einer Fahrgemeinschaft sind, können Sie auch als Nichtfahrer die Kosten in der Steuererklärung angeben. Hier gilt aber wieder der Maximalbetrag von 4.500 Euro.

Übrigens:

Um die Entfernungspauschale richtig berechnen zu können, ist es wichtig zu wissen, welcher Arbeits- oder Dienstort für Angehörige der Polizei  als „erste Tätigkeitstätte“ gilt. Der Bundesfinanzhof urteilte 2019 zu dieser Frage: Die Angabe zur ersten Tätigkeitsstätte wird durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin festgehalten – entweder arbeitsvertraglich oder durch eine dienstrechtliche Zuordnung. Polizistinnen und Polizisten, die sich nur kurz in der Dienststelle für die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes aufhalten, müssen diese Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte werten (Aktenzeichen VI R 27/17).   

2. Wenn Polizisten arbeitsbedingt reisen

Jede Dienstreise, beispielsweise zu anderen Polizeiwachen, wird vom Finanzamt als berufliche Fahrt berücksichtig. Dazu zählen unter anderem auch Fahrten zu Fortbildungen, Seminaren, Schulen und bestimmten Einsätzen. Fahren Sie mit dem eigenen Pkw, so wird Ihnen je gefahrenem Kilometer die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro anerkannt. Die Informationen über die Fahrt sollten mit Datum, Ziel und Zweck der Reise sowie den gefahrenen Kilometern festgehalten werden – Nutzung von Bus und Bahn sind durch Belege nachzuweisen. Die Erstattungen der Arbeitgeberin für die jeweiligen Dienstreisen müssen diesem Betrag entgegen gerechnet werden.

Bei einer Reise, die einem beruflichen Zweck dient, fallen oftmals auch weitere Aufwendungen wie Übernachtungs-, Reiseneben- oder Verpflegungskosten an. Zahlt zum Beispiel ein Bediensteter der Polizei also Parkgebühren, Hotelkosten, Telefonanrufe oder die Verpflegung selbst, dann sollten die Belege aufgehoben werden. Denn in der Steuererklärung werden diese Aufwendungen anerkannt, sofern diese nicht vom Dienstherrn erstattet wurden.

3. Arbeitsmittel für den Polizeidienst

Zu den typischen Arbeitsmitteln von Polizeibeamten und -beamtinnen zählen unter anderem Berufskleidung, Fachbücher, Fachzeitschriften, Gesetzestexte, Computer und Drucker. Die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten von Hilfsmitteln, die für den Polizeidienst benötigt werden, sind grundsätzlich absetzbar, wenn die Arbeitgeberin diese nicht finanziert. Es gibt aber ein paar Faktoren, die Sie bei der Eintragung von Arbeitsmitteln in der Steuererklärung beachten sollten. Diese haben wir im Artikel Arbeitsmittel von der Steuer absetzen zusammengetragen.

Übrigens:

Wenn Sie belegen können, dass eine Nutzung Ihres Handys oder Ihrer anderen privaten Anschlüsse aus beruflichen Gründen erforderlich ist, dürfen Sie die Kosten mit der pauschalen 20/20-Regelung in die Steuererklärung eintragen. Lesen Sie dazu unseren Artikel Telefonkosten und Internetkosten absetzen.

4. Reinigung der Polizeikleidung

Ist der Kleiderschrank erst einmal voll mit der Polizei-Arbeitskleidung, fallen selbstverständlich auch Kosten für die regelmäßige Reinigung an. Auch hier gilt: Wer seine eigene Waschmaschine, sein eigenes Wasser und Strom dafür verwendet, um die notwendige Arbeitskleidung zu reinigen, der kann auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung aufführen. Der Artikel Arbeitskleidung: Kaufen, waschen und Steuern sparen gibt tiefere Informationen zu der Berechnung der relevanten Kostenpunkte.

5. Umzugskosten, die aufgrund des Jobs anfallen

Wenn Sie als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter beruflich veranlasst in einen anderen Ort ziehen müssen, sind die tatsächlichen Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) absetzbar. Das gilt allerdings nur, wenn Sie durch den Umzug mindestens eine Stunde Autofahrt zur Arbeit einsparen. Kosten für beispielsweise Spedition, Maklercourtage, Fahrtkosten, Mietentschädigung oder den doppelten Mietaufwand können Sie dann in die Steuererklärung eintragen. Auch hier müssen die Erstattungen des Dienstherrn gegengerechnet werden.

6. Berufliche Versicherungskosten absetzen

Als ausführende Kraft der Polizei sind Sie je nach Einsatzgebiet und Arbeitsaufgabe mehr oder weniger beruflichen Risiken ausgesetzt. Die Versicherungskosten zählen zu den beruflichen Kosten, wenn die Versicherung ein berufliches Risiko abdeckt. Beispiele sind die Berufshaftpflicht-, berufliche Rechtschutz- oder Unfallversicherung.  

7. Die Bewerbung bei der Polizei

Sie überlegen bei der Polizei einzusteigen oder sind bereits im Polizeidienst und wollen sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle bewerben? Die Kosten, die bei dem Bewerbungsprozess entstehen, sind absetzbar. Dazu zählen unter anderem das Bewerbungsfoto, die Beglaubigung von Zeugnissen oder sogar der Kauf von Büchern mit Bewerbungstipps. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Bewerbungskosten.

8. Polizeihunde haben einen Steuervorteil

Ein sogenannter Gebrauchshund – ein Hund, der aus beruflichen Gründen gehalten wird – schafft die Voraussetzung für einen weiteren Steuertipp: Wenn Sie einen Hund halten, der Sie bei der polizeilichen Tätigkeit unterstützt, sind die Kosten für den Unterhalt absetzbar. Laufende Kosten für Futter, Leine, Spielzeug, Medikamente sowie Tierarztkosten und andere Aufwendungen können Sie als Halter/in eines Polizeihundes in der Steuererklärung ansetzen.

9. Beiträge für die Polizeigewerkschaft

Falls Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, wie der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPoIG), können Sie den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe von der Steuer absetzen. Auch diese Ausgaben gelten als Werbungskosten.

10. Polizisten im Home-Office

Für Angestellte der Polizei, die von Zuhause aus arbeiten, erlaubt der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Abzug der dabei entstehenden Kosten. Die Ausgaben bis zur Höhe von jährlich 1.250 Euro können für das Arbeitszimmer abgesetzt werden. Die Bedingung ist allerdings, dass Sie für die zu verrichtenden Arbeitsaufgaben keinen Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberin beziehungsweise Dienstherrn haben. Im Steuerrecht spricht man in diesem Fall davon, dass das heimische Büro zwar nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, für bestimmte berufliche Tätigkeiten aber als unverzichtbar gilt. Der erforderliche Nachweis kann durch eine entsprechende Bescheinigung der Arbeitgeberin erbracht werden. So gilt das für die Steuererklärung 2022.

Ab Steuererklärung 2023 existiert nur noch eine Möglichkeit, um Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Dann können die Kosten vollständig in die Steuererklärung eingetragen werden. Für alle anderen Fälle – also wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, aber zum Beispiel kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand – kann ab dem Steuerjahr 2023 nurnoch die Homeoffice-Pauschale genutzt werden. 

11. Zweitwohnung aus polizeilichen Gründen

Wenn Bedienstete der Polizei aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt unterhalten, sind viele Kosten für die Zweitwohnung absetzbar. Es gelten allerdings strenge Voraussetzungen, um beispielsweise die Miet- und Nebenkosten, den Rundfunkbeitrag oder die notwendigen Einrichtungsgegenstände in die Steuererklärung eintragen zu dürfen. Was Sie als Polizistin oder Polizist tun müssen, um diesen steuerlichen Vorteil zu nutzen, erklären wir in unserem Artikel zur doppelten Haushaltsführung.

Einen letzten Steuer-Tipp haben wir noch, damit die Steuerrückerstattung möglichst hoch wird:  

12. Führerscheinkosten steuerfrei erhalten

Der Führerschein Klasse B ist standardmäßig schon bei den meisten Polizeianwärtern und -wärterinnen vorausgesetzt. Steuerlich interessant sind die Kosten für die Fahrerlaubnis dann, wenn der Beruf eine bestimmte Führerscheinklasse erfordert. Auch bei der Polizei müssen beispielsweise größere Spezialfahrzeuge bewegt werden, die eine bestimmte Fahrkenntnis voraussetzen – ob gewöhnlicher Polizei-Lkw oder Wasserwerfer. Hier gilt: Wenn Ihr/e Vorgesetzte/r die Kosten der Fahrerlaubnis für Sie übernimmt, dann sind diese für Sie steuerfrei, wenn ein sogenanntes „eigenbetriebliches Interesse“ dafür vorliegt.

Welche sogenannten Sachbezüge Sie noch steuerfrei erhalten können, erklärt unsere Artikel zum Thema geldwerter Vorteil.  

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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