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Steuernachzahlung – Was tun?

Manchmal fordert das Finanzamt nach der Steuererklärung eine Steuernachzahlung. Was jetzt? Muss ich das Geld überweisen? Kann ich um Aufschub bitten? Muss ich Zinsen zahlen? Wir beantworten Ihre Fragen.

Steuernachzahlung – Was tun?

Die Steuererklärung ist abgegeben und Sie sehen sich von der üppigen Rückzahlung schon Urlaub unter Palmen machen? Tatsächlich führen die allermeisten Steuererklärungen zu einer Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern. Die jüngsten Zahlen dazu stammen aus dem Jahr 2021. Damals gaben 14,3 Millionen Nichtselbstständige eine Steuererklärung ab und 12,6 Millionen von ihnen erhielten eine Rückerstattung. Manchmal jedoch gibt es eine bittere Enttäuschung: Das Finanzamt fordert eine Steuernachzahlung.

Wie kommt es zu einer Steuernachzahlung?

Wenn Steuerzahler/innen bisher immer eine Steuerrückerstattung bekommen hatten und dann plötzlich ein Jahr folgt, in dem eine Steuernachzahlung fällig wird, kann das mehrere Gründe haben: Wer zum Beispiel als Arbeitnehmer/in nicht über die Werbungskostenpauschale kommt, hat eine geringere Wahrscheinlichkeit für eine Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern. Das könnte der Fall sein, wenn die Pendelstrecke zur Arbeit nach einem Umzug kürzer geworden ist oder weniger Ausgaben für Arbeitskleidung und Weiterbildungen nötig waren als sonst.

Ein weiterer Grund wäre, wenn außergewöhnliche Belastungen wegfallen, die bisher regelmäßig auftraten – Krankheitskosten etwa, oder Pflegekosten für die eigenen Eltern.

Noch ein möglicher Grund ist ein gestiegenes Einkommen und die damit verbundene höhere Einkommensteuer. Ebenfalls zu einer Steuernachzahlung kann es bei der Steuerklassenkombination 3/5 kommen. Dies sind nur einige Beispiele – es kommt immer auf den individuellen Fall an.

Wie erkenne ich, ob das Finanzamt meine Angaben anerkannt hat?

Einen Hinweis, warum Ihr Steuerbescheid anders ausgefallen ist als erwartet, finden Sie möglicherweise im Erläuterungsteil. Das ist der Text am Ende des Bescheids. Hier erklärt der Fiskus, ob er von Ihren Angaben abgewichen ist und was er an Belegen nicht berücksichtigt hat. Sie finden hier Darlegungen und Begründungen zu den trockenen Zahlen auf der ersten Seite des Steuerbescheids. Es kann sich also lohnen, diesen Text einmal genauer in Augenschein zu nehmen.

Ist ein Einspruch sinnvoll?

Gegen den Steuerbescheid können Steuerzahler/innen binnen eines Monats Einspruch einlegen. Das könnte sinnvoll sein, wenn der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin beim Finanzamt Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkannt hat, die Sie angegeben haben.

Ist tatsächlich nur ein Formfehler aufgetreten, wie zum Beispiel ein Zahlendreher oder eine übersehene Quittung, dann genügt möglicherweise auch ein Änderungsantrag, auch Antrag auf schlichte Änderung genannt. Mit einem Einspruch oder Änderungsantrag erreichen Sie, dass Ihre Steuererklärung ganz oder teilweise neu geprüft und gegebenenfalls geändert wird.

Ist jedoch der Steuerbescheid korrekt, so hilft es nichts. Sie müssen zahlen. Auch ein Einspruch oder ein Antrag auf schlichte Änderung haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Spätestens zum Fälligkeitstag, der im Bescheid zu finden ist, müssen Sie die geforderte Summe erst einmal überweisen. Selbst wenn das Finanzamt sich geirrt hat, erhalten Sie Ihr Geld erst nach der Klärung des Falles zurück.

Die Ausnahme: Sie haben Einspruch eingelegt und einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt. Wenn das Finanzamt diesem Antrag zustimmt, müssen Sie die Nachzahlung vorerst nicht überweisen. Sollten Sie am Ende doch zur Zahlung verdonnert werden, kommen allerdings zur ursprünglichen Summe ab dem 16. Monat der Fälligkeit noch Zinsen hinzu. Dazu später noch mehr.

Übrigens:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Steuererklärung zurückziehen und dadurch möglicherweise eine Nachzahlung vermeiden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Steuererklärung zurückziehen – geht das?

Kann ich um Aufschub bitten?

Was tun, wenn der Steuerbescheid mit der Zahlungsaufforderung genau dann ins Haus flattert, wenn Sie einen finanziellen Engpass haben? Das Finanzamt kann Steuerschulden "ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint" – so steht es in Paragraph 222 der Abgabenordnung. Die Abgabenordnung (kurz AO) ist quasi das Grundgesetz aller Steuern.

Mit anderen Worten heißt das: Wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Steuernachzahlung Sie in große finanzielle Bedrängnis bringt, kann das Finanzamt Ihnen einen Zahlungsaufschub gewähren, vorausgesetzt, es scheint gesichert, dass Sie Ihre Schulden später auch wirklich begleichen können. Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob es Ihnen diesen Aufschub bewilligt oder nicht. Die Stundung kann komplett erfolgen oder für einen Teil der Summe. Außerdem kann das Amt Ihnen auch eine Ratenzahlung gewähren.

Übrigens:

Sollten Sie auf Mahnungen nicht reagieren, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Mittel der Pfändung greifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihnen Steuerschulden sogar ganz oder teilweise erlassen werden. Das Finanzamt kann auch eine sogenannte Niederschlagung in Betracht ziehen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Kann mir das Finanzamt die Steuerschulden erlassen?

Übrigens:

Üblicherweise werden für den Zeitraum der Steuerstundung Zinsen fällig. Dabei wird die Zinssumme immer auf 50 volle Euro abgerundet. Es gibt auch eine Bagatellgrenze: Zinsen unter 10 Euro werden nicht festgesetzt.

In Härtefällen kann das Amt auf die Zinsforderung verzichten. Auch wenn klar ist, dass die Steuerschuld nur für einen kurzen Zeitraum gestundet werden muss, werden in der Regel keine Zinsen verlangt.

Wie beantrage ich die Stundung der Steuernachzahlung?

Damit Ihre Nachzahlung gestundet werden kann, müssen Sie einen Antrag einreichen. Das ist nicht rückwirkend möglich – stellen Sie ihn also rechtzeitig, bevor die Nachzahlung fällig ist! Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, aber er kann formlos sein. Das heißt, es gibt dafür kein spezielles Formular, sondern es genügt, wenn Sie einen Brief, eine E-Mail oder eine Nachricht via ELSTER schreiben.

In Ihrem Antrag müssen Sie die Gründe beschreiben, warum Sie momentan Ihre Steuerschulden nicht begleichen können. Ein möglicher Grund wäre, dass Sie Ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen wie Miete oder Unterhalt nicht nachkommen können, wenn Sie die Nachzahlung leisten.

Falls Sie eine Ratenzahlung erreichen wollen, sollten Sie das in Ihrem Antrag erwähnen und am besten einen Tilgungsplan mit einreichen – also einen Vorschlag, wie Sie Ihre Schuld abstottern könnten. Das erhöht Ihre Chancen, dass das Amt dem Antrag zustimmt. Dieser Tilgungsplan sollte im besten Fall so aussehen, dass die Steuerschulden auch in absehbarer Zeit getilgt werden. Und: Sollten Sie dann später eine Rate vergessen, laufen Sie Gefahr, dass das Finanzamt die Stundung beendet.

Muss ich das Geld überweisen?

Vielleicht haben Sie sich über das Finanzamt geärgert und träumen davon, Ihre Schulden in einzelnen Centstücken bar zu begleichen. Doch es ist leider nicht möglich, beim Amt einzumarschieren und eine Schubkarre voll Kupfergeld abzuladen. In der Abgabenordnung steht, dass Zahlungen an die Steuerbehörde unbar zu leisten sind. Sie können bestenfalls bei einem Kreditinstitut bar einzahlen, bei dem das Finanzamt ein Konto hat. Doch vermutlich werden Sie dann zusätzlich Einzahlungsgebühren hinblättern müssen.

Steuerzahler/innen können dem Finanzamt ein Lastschriftmandat erteilen – dann werden die fälligen Zahlungen abgebucht. Das ist insofern praktisch, als keine Säumniszuschläge wegen vergessener Überweisungen entstehen können. Bei der Kfz-Steuer beispielsweise wird das so gehandhabt.

Doch die einmalig fällige Einkommensteuer-Nachzahlung werden Sie überweisen. Dabei ist es wichtig, den Verwendungszweck richtig anzugeben:

  • die Steuernummer
  • den Verwendungszweck, also die Abkürzung ESt für Einkommensteuer
  • den Zeitraum, also zum Beispiel 2021.

Muss ich Zinsen zahlen?

Zahlen Sie Ihre Schulden erst nach Ablauf der einmonatigen Frist, entsteht ein Säumniszuschlag. Er beträgt ein Prozent der geforderten Summe pro Verspätungsmonat. Dabei wird auf 50 Euro abgerundet. Es gilt eine Schonfrist von drei Tagen nach Fälligkeit der Steuerschuld.

Achtung:

Verwechseln Sie nicht den Säumniszuschlag mit dem Verspätungszuschlag. Der Verspätungszuschlag ist quasi eine Strafe für eine zu spät abgegebene Steuererklärung.

Der Säumniszuschlag dagegen fällt per Gesetz automatisch an, sobald Sie Ihre Schulden beim Fiskus zu spät begleichen, und zwar unabhängig davon, ob es Ihr Verschulden ist oder nicht.

Steuernachzahlungen werden außerdem verzinst, allerdings erst ab dem 16. Monat nach der Fälligkeit der Steuer. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel: 1,8 Prozent Zinsen auf Steuerschulden.

Übrigens:

Ihnen wächst die Steuererklärung über den Kopf? Sie wissen nicht, wie Sie am besten mit dem Finanzamt verhandeln sollen? Für unsere Beraterinnen und Berater ist das Alltag. Sie helfen Ihnen gerne. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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